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TRIALOG - jetzt als Video PDF Drucken E-Mail
Montag, den 30. August 2010 um 07:00 Uhr

Unser Kundenmagazin TRIALOG, das wir in Zusammenarbeit mit der DATEV an unsere Mandanten versenden, gibt es ab sofort auch als Webvideo online. Schauen Sie doch mal rein!

 

Die Titelgeschichte befasst sich mit dem Thema Risikomanagement. Sensible Daten müssen sicher versendet und aufbewahrt werden. Dafür gibt es gute Lösungen von DATEV. Denken Sie außerdem über eine Betriebsübergabe nach, gibt es einiges zu beachten. So ist dringend zu prüfen, wie sich im Zweifelsfall das neue Erbschaftsteuerrecht auswirkt.

 

Wichtig für jedes Unternehmen, aber aufwändig in der Abwicklung: Dienstreisen und ihre Abrechnung. Wie Sie dabei von der DATEV-Software Reiskosten classic unterstützt werden sehen Sie ebenfalls in dem Video. Sehen Sie außerdem, wie ein Apotheker mit der passenden Software weniger Zeit für administrative Aufgaben braucht und sich dem Wesentlichen widmen kann: seinen Kunden.

 

Bei diesen und allen anderen Themen hilft Ihnen unsere Kanzlei gerne weiter. Sprechen Sie uns einfach an!

 

 

 
Doppelte Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers PDF Drucken E-Mail
Dienstag, den 24. August 2010 um 07:00 Uhr

Der Umstand, dass ein alleinstehender Arbeitnehmer für die Kosten beider Haushalte aufkommt, ist zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung (BFH, Urteil vom 21.04.2010 - VI R 26/09).

 

Der ledige und nichtselbstständig tätige Kläger machte geltend, am Arbeitsort eine 64 qm große Dreizimmerwohnung als "Wohnung am Beschäftigungsort" zu unterhalten und an einem anderen Ort seinen Haupthausstand im Haus seiner Eltern zu führen. Im elterlichen Haus hatte er im Dachgeschoss einen Schlafraum und einen Wohnraum mit einer Fläche von insgesamt 45 qm für sich, nutzte aber Küche, Bad und WC gemeinsam mit seinen Eltern. Der Kläger machte die Aufwendungen für die Dreizimmerwohnung am Beschäftigungsort als Kosten der doppelten Haushaltsführung zunächst erfolglos beim Finanzamt geltend. Das Finanzgericht (FG) teilte die Ansicht des Finanzamts und wies die Klage ab, weil der Kläger bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten habe. Insbesondere habe er nicht nachweisen können, dass er sich dort finanziell am Unterhalt eines Hausstands beteilige, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstands sei.

 

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies das Verfahren an das FG zurück. Grundsätzlich könne auch ein alleinstehender Arbeitnehmer neben seinem Haupthausstand einen weiteren Haushalt berufsbedingt am Beschäftigungsort unterhalten, also einen doppelten Haushalt führen. Nutze der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich , müsse sorgfältig geprüft werden, ob er einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden eingegliedert ist . Im Rahmen dieser Prüfung sei der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz für das Unterhalten eines eigenen Haushalts, aber keine zwingende Voraussetzung. Das FG muss nun den Sachverhalt im zweiten Rechtsgang unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze würdigen.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 18.08.2010

(BFH, 21.04.2010 - VI R 26/09)

 

Lesen Sie zu diesem Thema auch unsere News vom 28.07.2010.

 
Gartengestaltung als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung? PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, den 12. August 2010 um 07:00 Uhr

gartenDie Kosten für die erstmalige Gestaltung des Gartens können weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistung steuerlich berücksichtigt werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.2010 - 4 K 2708/07).

 

Im Streitfall hatten die Kläger im Jahre 2003 ihr neu errichtetes Eigenheim bezogen. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2006 machten sie zweierlei Steuerermäßigungen geltend: Für Erd- und Pflanzarbeiten auf dem Grundstück, die sie als haushaltsnahe Dienstleistungen betrachteten, seien 600 EUR (20 % von 3.177 EUR, höchstens - nach damaliger Gesetzeslage - 600 EUR) steuermindernd zu berücksichtigen. Die Errichtung einer Stützmauer auf demselben Grundstück sahen die Kläger als Handwerkerleistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes an und machten hierfür eine Steuerermäßigung von 600 EUR (20 % von 4.457 EUR, höchstens - nach damaliger Gesetzeslage - 600 EUR) geltend. Sie begründeten die beantragten Steuerermäßigungen damit, dass die im Jahre 2006 im Außenbereich durchgeführten Arbeiten begünstigte Maßnahmen der Gartengestaltung und Pflege darstellten; diese seien keinesfalls im Zuge der Neubaumaßnahme des (bereits in 2003 errichteten) Hauses angefallen. Vielmehr habe die zuvor naturbelassene Wiese bereits als Garten angesehen werden können.

 

Nachdem das Finanzamt die begehrten Steuerermäßigungen im Einkommensteuerbescheid 2006 abgelehnt hatte, wendeten sich die Kläger an das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz. Ihre Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

 
Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer ist verfassungswidrig PDF Drucken E-Mail
Freitag, den 30. Juli 2010 um 07:00 Uhr

Die aktuelle gesetzliche Regelung zur steuerlichen Berücksichtigung der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers ist verfassungswidrig (BVerfG, Urteil vom 29.07.2010 - 2 BvL 13/09).

 

Der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie für die Kosten der Ausstattung ist seit 2007 nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz - EStG). Zuvor konnten diese Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 EUR auch dann abgesetzt werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die betriebliche / berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

 

gesetzDem aktuellen Urteil liegt der Fall eines Hauptschullehrers zugrunde, der ein ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer täglich für zwei Stunden nutzte. Sein Antrag auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war vom Schulträger abgelehnt worden. Die Kosten für das Arbeitszimmer hatte das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Lehrers auf der Grundlage der aktuell geltenden gesetzlichen Regelung nicht berücksichtigt.

 

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verstößt die seit 2007 geltende gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes , soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich nicht berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht . Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend zum 01.01.2007 durch eine Neufassung der gesetzlichen Regelung zu beseitigen.

 

Das Gericht hat jedoch auch entschieden, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht vorliegt , soweit das Abzugsverbot die Konstellation betrifft, in der ein ausschließlich betrieblich oder beruflich verwendetes häusliches Arbeitszimmer zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit genutzt wird, ein weiterer Arbeitsplatz aber zur Verfügung steht. Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers sei allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Zudem fehle es hier an leicht nachprüfbaren, objektiven Anhaltspunkten, um die Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers kontrollieren zu können.

 

In dem Fall, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, lasse sich diese Tatsache leicht durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers nachprüfen.

 

Die Entscheidung der Richter wurde mit 5:3 Stimmen getroffen.
(BVerfG, 29.07.2010 - 2 BvL 13/09)

 
Anspruch natürlicher Personen auf Erteilung einer Umsatzsteuernummer PDF Drucken E-Mail
Freitag, den 23. Juli 2010 um 07:00 Uhr

steuernummerMit Schreiben vom 01.07.2010 (IV D 3 - S7420/07/10061 :002) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Anwendung eines BFH-Urteils Stellung genommen, in dem es um den Anspruch einer natürlichen Person auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke geht.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 23.09.2009 (Az.: II R 66/07) entschieden, dass einer natürlichen Person, die durch Anmeldung eines Gewerbes die ernsthafte Absicht bekundet, unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 2 Umsatzsteuergesetz - UStG) tätig zu werden, auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen ist. Etwas anderes soll nur in Fällen offensichtlichen Umsatzsteuerbetrugs gelten.

 

Die Finanzverwaltung weist in dem BMF-Schreiben darauf hin, dass sie die bisherige einheitliche Verwaltungspraxis von Bund und Ländern beibehält. Hiernach würden Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung auf Schlüssigkeit und Ernsthaftigkeit überprüft. Sofern Zweifel an der Existenz des Unternehmens bestehen, seien weitere Maßnahmen, wie z.B. die Vorlage weiterer Unterlagen oder die Durchführung einer unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, erforderlich. Diese Verwaltungspraxis diene dem Interesse der Sicherung des Umsatzsteueraufkommens.

 

Die Finanzverwaltung weist in ihrem Schreiben weiter darauf hin, dass allein die Erklärung des Antragstellers, ein selbstständiges, gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen, nicht ausreichend sei. Das Finanzamt habe - auch unter Beachtung des o.g. BFH-Urteils - Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung zeitnah und umfassend zu prüfen.

 

Das BMF greift in dem Schreiben ferner die Konstellation eines Missbrauchsfalls auf, der in dem BFH-Urteil genannt wird und zu einer Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Umsatzsteuernummer führt. Es geht hierbei um Sachverhalte, in denen offenkundig das Ziel verfolgt wird, den Vorsteuerabzug unrechtmäßig für Leistungen, die zu privaten Zwecken bezogen wurden, in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang stellt die Finanzverwaltung klar, dass sich der Missbrauch nicht auf solche Fälle beschränke.

 

Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

 
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