Dienstag, 24. August 2010
Geschrieben von Florian Reichardt
Der Umstand, dass ein alleinstehender Arbeitnehmer für die Kosten beider Haushalte aufkommt, ist zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung (BFH, Urteil vom 21.04.2010 - VI R 26/09).
Der ledige und nichtselbstständig tätige Kläger machte geltend, am Arbeitsort eine 64 qm große Dreizimmerwohnung als "Wohnung am Beschäftigungsort" zu unterhalten und an einem anderen Ort seinen Haupthausstand im Haus seiner Eltern zu führen. Im elterlichen Haus hatte er im Dachgeschoss einen Schlafraum und einen Wohnraum mit einer Fläche von insgesamt 45 qm für sich, nutzte aber Küche, Bad und WC gemeinsam mit seinen Eltern. Der Kläger machte die Aufwendungen für die Dreizimmerwohnung am Beschäftigungsort als Kosten der doppelten Haushaltsführung zunächst erfolglos beim Finanzamt geltend. Das Finanzgericht (FG) teilte die Ansicht des Finanzamts und wies die Klage ab, weil der Kläger bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten habe. Insbesondere habe er nicht nachweisen können, dass er sich dort finanziell am Unterhalt eines Hausstands beteilige, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstands sei.
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies das Verfahren an das FG zurück. Grundsätzlich könne auch ein alleinstehender Arbeitnehmer neben seinem Haupthausstand einen weiteren Haushalt berufsbedingt am Beschäftigungsort unterhalten, also einen doppelten Haushalt führen. Nutze der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich , müsse sorgfältig geprüft werden, ob er einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden eingegliedert ist . Im Rahmen dieser Prüfung sei der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz für das Unterhalten eines eigenen Haushalts, aber keine zwingende Voraussetzung. Das FG muss nun den Sachverhalt im zweiten Rechtsgang unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze würdigen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 18.08.2010
(BFH, 21.04.2010 - VI R 26/09)
Lesen Sie zu diesem Thema auch unsere News vom 28.07.2010.
Freitag, 23. Juli 2010
Geschrieben von Florian Reichardt
Mit Schreiben vom 01.07.2010 (IV D 3 - S7420/07/10061 :002) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Anwendung eines BFH-Urteils Stellung genommen, in dem es um den Anspruch einer natürlichen Person auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke geht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 23.09.2009 (Az.: II R 66/07) entschieden, dass einer natürlichen Person, die durch Anmeldung eines Gewerbes die ernsthafte Absicht bekundet, unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 2 Umsatzsteuergesetz - UStG) tätig zu werden, auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen ist. Etwas anderes soll nur in Fällen offensichtlichen Umsatzsteuerbetrugs gelten.
Die Finanzverwaltung weist in dem BMF-Schreiben darauf hin, dass sie die bisherige einheitliche Verwaltungspraxis von Bund und Ländern beibehält. Hiernach würden Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung auf Schlüssigkeit und Ernsthaftigkeit überprüft. Sofern Zweifel an der Existenz des Unternehmens bestehen, seien weitere Maßnahmen, wie z.B. die Vorlage weiterer Unterlagen oder die Durchführung einer unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, erforderlich. Diese Verwaltungspraxis diene dem Interesse der Sicherung des Umsatzsteueraufkommens.
Die Finanzverwaltung weist in ihrem Schreiben weiter darauf hin, dass allein die Erklärung des Antragstellers, ein selbstständiges, gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen, nicht ausreichend sei. Das Finanzamt habe - auch unter Beachtung des o.g. BFH-Urteils - Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung zeitnah und umfassend zu prüfen.
Das BMF greift in dem Schreiben ferner die Konstellation eines Missbrauchsfalls auf, der in dem BFH-Urteil genannt wird und zu einer Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Umsatzsteuernummer führt. Es geht hierbei um Sachverhalte, in denen offenkundig das Ziel verfolgt wird, den Vorsteuerabzug unrechtmäßig für Leistungen, die zu privaten Zwecken bezogen wurden, in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang stellt die Finanzverwaltung klar, dass sich der Missbrauch nicht auf solche Fälle beschränke.
Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.
Montag, 19. Juli 2010
Geschrieben von Florian Reichardt
Werden von einer Arbeitnehmerin aufgrund einer Steuerhinterziehung zu geringe Lohnsteuerbeträge angemeldet und abgeführt, so haftet der Arbeitgeber hierfür (BFH, Urteil vom 21.04.2010 - VI R 29/08).
Für die Lohnbuchhaltung der Klägerin, einer GmbH, war eine Personalleiterin zuständig. Die Personalleiterin manipulierte ihre eigenen Gehaltsabrechnungen, wodurch sie zu wenig Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Lohnkirchensteuer an das Finanzamt abführte. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung waren die Manipulationen nicht aufgefallen, stattdessen zeigte die Klägerin später dem Finanzamt gegenüber an, dass von der Angestellten zu geringe Lohnsteuerabzugsbeträge einbehalten worden waren. Das Finanzamt nahm die Klägerin für diese Beträge als Haftungsschuldnerin in Anspruch.
Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos, auch die Revision wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) zurückgewiesen.
Der Arbeitgeber haftet für Lohnsteuer, die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird. Eine solche Haftung ist dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber dem Finanzamt unverzüglich anzeigt, dass er von seinem Recht zur Änderung des Lohnsteuereinbehalts keinen Gebrauch macht oder machen kann . Die Richter stellen in ihrem Urteil fest, dass ein solcher Haftungsausschluss die Berechtigung zur Korrektur des Lohnsteuereinbehalts auf Seiten des Arbeitgebers voraussetzt. Allein die Information über den fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt gegenüber dem Finanzamt reiche dafür nicht aus. Im vorliegenden Fall sei eine solche Korrekturberechtigung nach den gesetzlichen Vorgaben nicht gegeben. Die hier in Betracht kommende Variante einer solchen Berechtigung, bei der ein Arbeitgeber nachträglich Lohnsteuer einbehalten kann, wenn er erkennt , dass der bisherige Lohnsteuereinbehalt nicht ordnungsgemäß war, greife im vorliegenden Fall nicht. Ein solches "Erkennen" sei bei einem vorsätzlich fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt ausgeschlossen. Die Klägerin kann sich nach Ansicht der Richter nicht auf mangelnde eigene Kenntnis berufen, da sie sich das Wissen ihres Vertreters (hier: der Personalleiterin) zurechnen lassen müsse. Dieses Wissen sei bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung klar gegeben.
Ein wesentlicher Aspekt des Urteils ist in der Aussage zu sehen, dass sich ein Arbeitgeber seiner Verantwortung nicht entziehen kann, indem er seine Pflichten nicht in eigener Person, sondern durch Dritte erfüllt.
BFH, 21.04.2010 - VI R 29/08
Montag, 12. Juli 2010
Geschrieben von Florian Reichardt
Die am 01.01.2006 in Kraft getretene Neuregelung des Kindergeldes für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer ist verfassungsgemäß (BFH, Urteil vom 28.04.2010 - III R 1/08).
Nicht freizügigkeitsberechtigt sind insbesondere Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind. Diese benötigen für ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik einen sog. Aufenthaltstitel (z.B. eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis). Unter welchen Voraussetzungen ihnen Kindergeld zusteht, hängt von der Art des Aufenthaltstitels ab. Bei bestimmten Aufenthaltserlaubnissen ist für den Bezug von Kindergeld erforderlich, dass sich der Kindergeldberechtigte seit drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und unter anderem mit Berechtigung erwerbstätig ist. Im vorliegenden Rechtsstreit besaß die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Klägerin, die von Sozialleistungen lebte, nur eine solche Aufenthaltserlaubnis. Da sie nicht erwerbstätig war, lehnte der BFH dem Gesetzeswortlaut entsprechend die Gewährung von Kindergeld für die Kinder der Klägerin ab.
Das Bundessozialgericht hält die wortgleiche Regelung beim Erziehungsgeld , die sich im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit ebenfalls findet, für verfassungswidrig und hat deshalb das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen (Beschlüsse vom 03.12.2009 - B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R und B 10 EG 7/08 R). Wegen der Unterschiede von Erziehungs- und Kindergeld, die nach Ansicht des BFH zu einer unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Beurteilung führen, hielt es der BFH nicht für erforderlich, die Entscheidung des BVerfG in den o.g. Verfahren abzuwarten. Das Kindergeld werde anders als das Erziehungsgeld als Einkommen auf die Sozialleistungen angerechnet. Die Zahlung von Kindergeld würde deshalb bei einem von Sozialleistungen lebenden Ausländer nicht zu einem finanziellen Vorteil führen. Selbst wenn das BVerfG die Erziehungsgeldregelung für Ausländer für verfassungswidrig erklären und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung für die Vergangenheit gezwungen sein sollte, bestünde für den Gesetzgeber kein Anlass, die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ebenfalls zu ändern.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 30.06.2010
(BFH, 28.04.2010 - III R 1/08)
Freitag, 18. Juni 2010
Geschrieben von Florian Reichardt
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Mai 2010 III R 4/10 verlängert sich die Altersgrenze, bis zu der für Kinder in Ausbildung Kindergeld gewährt wird, auch dann um die gesamte Dauer der Zivildienstzeit, wenn der Dienst nicht an einem Monatsersten begonnen hat und deshalb im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen worden ist.
Der entschiedene Fall betraf den Kindergeldanspruch für einen Studenten, der vom 4. August 2003 bis zum 31. Mai 2004 Zivildienst geleistet hatte und für den sein Vater, der Kläger, im August 2003 noch Kindergeld erhalten hatte. Die Familienkasse zahlte Kindergeld über die gesetzliche Altersgrenze von 25 Jahren hinaus nur für weitere neun Monate, obwohl der Zivildienst zehn Monate gedauert hatte. Dabei ging sie in Übereinstimmung mit ihrer Dienstanweisung davon aus, dass durch die Kindergeldzahlung für den ersten Dienstmonat dieser bereits abgegolten sei.
Der BFH hat es dagegen abgelehnt, den Gesetzeswortlaut zu Lasten der Kindergeldberechtigten einzuschränken. Er hatte bereits mit Urteil vom 27. August 2008 III R 88/07 (BFH/NV 2009, 132) entschieden, dass ein studierendes Kind auch dann über die Altersgrenze hinaus für die Dauer des geleisteten Wehrdienstes berücksichtigt wird, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten worden war und der Kindergeldberechtigte daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen hatte. Die Verwaltung hatte dieses Urteil jedoch nicht angewandt.
Quelle: Pressemitteilung und Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.05.10 (III R 4/10)
Donnerstag, 10. Juni 2010
Geschrieben von Florian Reichardt
Der zeitliche Anteil der Tätigkeit im Arbeitszimmer ist nicht alleine entscheidend dafür, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Maßgeblich ist vielmehr der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen (BFH, Beschluss v. 20.4.2010 - VI B 150/09; NV).
Sachverhalt: Der Kläger war als Betriebsprüfer bei einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung tätig. Im Streitjahr (2003) machte er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Er vertrat die Auffassung, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liege.
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Mittwoch, 28. April 2010
Geschrieben von Florian Reichardt
Füllt ein Steuerpflichtiger Zeilen in der Steuererklärung fälschlicherweise nicht aus, so kann hierauf eine Änderung bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nicht gestützt werden. Vielmehr ist hierin grobes Verschulden zu sehen (BFH, Beschluss vom 23.10.2009 - X B 205/08).
Die verheirateten Kläger wurden im Streitzeitraum 2000 bis 2003 und in den Jahren davor zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Steuererklärungen erstellten die Kläger im Streitzeitraum mit Unterstützung von steuerlicher Literatur selbst. Obwohl der Kläger im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung mit "Vorruheständler" bzw. "Rentner" bezeichnet war, machte er für die Jahre 2000 bis 2003 in der Anlage N, Zeilen 25 bis 30 unter der Überschrift "Ergänzende Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen" keine Angaben. Dadurch wurde unzutreffend nur ein gekürzter Vorwegabzug gewährt und zum Nachteil der Kläger eine höhere Steuer festgesetzt. Gegen diese Einkommensteuer-Bescheide legten die Kläger keinen Einspruch ein. Im April 2005 beantragten die Kläger, die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2003 dahingehend zu ändern, dass ihnen in jedem Jahr ein ungekürzter Vorwegabzug gewährt würde. Sie treffe kein Verschulden an dem Unterlassen der erforderlichen Angaben.
Dies lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision legten die Kläger Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ein, mit der sie allerdings ebenfalls scheiterten.
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Donnerstag, 22. April 2010
Geschrieben von Florian Reichardt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08 entschieden, dass die sog. 1 %-Regelung auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden ist, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt.
Führt der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises zu bemessen. Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln, also mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt. Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall die Anweisung erlassen, die 1 %-Regelung nur einmal anzuwenden, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis.
Im Streitfall hielt ein Unternehmensberater mehrere Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau hatte an Eides Statt versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen; Kinder waren nicht vorhanden. Gleichwohl hatte das Finanzamt entgegen der Verwaltungsanweisung die 1 %-Regelung mehrfach angewandt. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat die Revision gegen das Urteil zurückgewiesen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 21.04.2010.
Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.
Dienstag, 20. April 2010
Geschrieben von Florian Reichardt
Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter im Sinne des Einkommensteuerrechts unternehmerisch beteiligt ist, unterliegen nicht der Gewerbesteuer (BFH, Urteil vom 03.02.10 - IV R 26/07).
Im Streitfall waren an einer Kommanditgesellschaft (Treuhand-KG) eine persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und lediglich eine Kommanditistin (Treuhänderin) beteiligt. Die Kommanditistin hielt ihren Gesellschaftsanteil treuhänderisch für die Komplementärin.
Das Finanzamt erließ gegen die Treuhand-KG einen Gewerbesteuermessbescheid, da es die für die persönliche Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft einschlägige Vorschrift des Gewerbesteuergesetzes zivilrechtlich auslegte und von einer Gewerbesteuerpflicht der Treuhand-KG ausging. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) dagegen hob das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Klage statt.
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Donnerstag, 15. April 2010
Geschrieben von Florian Reichardt
Mit Urteil vom 4. Februar 2010 (Az. X R 10/08) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass private Steuerberatungskosten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht als Sonderausgaben die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer mindern müssen.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich sofort nach Bekanntwerden der Pläne gegen eine Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG eingesetzt und kämpft seit 2006 für die Wiedereinführung des Sonderausgabenabzugs. Der Bundesfinanzhof führt in seinem Urteil aus, dass die seinerzeit vom Gesetzgeber als Begründung der Streichung angeführte Vereinfachung des Steuerrechts ausgeblieben ist. Vielmehr kommt es zu einer erheblichen Komplizierung, da die angefallenen Kosten aufwendig aufgeteilt werden müssen. Der DStV hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren auf diesen Umstand hingewiesen. Auch die prognostizierten Steuermehreinnahmen in Milliardenhöhe sind ausgeblieben.
Zutreffend legt das Gericht in seiner Entscheidung dar, dass die Einschaltung von Steuerberatern bei der Erfüllung von Steuererklärungspflichten ein wichtiger Umstand zur reibungslosen Erhebung von Abgaben ist, die auch dem Staat zu Gute kommt. Zwar gebietet es das Grundgesetz nach Auffassung der Münchner Richter nicht, dass die hierfür beim Bürger angefallenen Kosten steuermindernd zu berücksichtigen sind. Dennoch hindert dies den Gesetzgeber aufgrund seines auch vom Bundesverfassungsgericht immer wieder betonten weiten Gestaltungsspielraums nicht, diese sinnvolle Regelung zu erlassen. Die Verfassung gibt lediglich den äußeren Rahmen vor, den es vom Parlament auszufüllen gilt.
Der DStV ruft die Abgeordneten daher auf, noch im Jahressteuergesetz 2010 eine folgerichtige Entscheidung zu treffen und die Abzugsfähigkeit von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben wieder einzuführen. Hiermit kommt die Regierung ihrem Versprechen aus dem Koalitionsvertrag nach. Darüber hinaus findet dieses Vorhaben auch die Unterstützung der Abgeordneten der Fraktionen, wie diese dem DStV im Rahmen einer Unterschriftenaktion im vergangenen Jahr signalisiert haben.
Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. vom 14.04.2010.
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