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Mit Schreiben vom 12.03.2010 - IV C 6 - S 2133/09/10001 - hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zu Einzelaspekten im Zusammenhang mit dem Maßgeblichkeitsgrundsatz Stellung genommen.

 

Anlass für dieses Schreiben war die Änderung des einschlägigen § 5 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts. Nach dieser Vorschrift ist bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Dies gilt auch für freiwillig Bilanzierende. Die Handelsbilanz ist also grundsätzlich maßgeblich für die Steuerbilanz . Von diesem Maßgeblichkeitsgrundsatz muss oder kann abgewichen werden, wenn Ansatz- oder Bewertungsvorbehalte im Steuerrecht dies verlangen oder sofern im Rahmen von steuerlichen Wahlrechten ein anderer Ansatz gewählt wird. Weicht bei einer Ausübung der steuerlichen Wahlrechte der Bilanzansatz nach Steuerrecht von dem handelsrechtlichen ab, so sind die betroffenen Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

 

Das Schreiben des BMF befasst sich mit Geboten, Verboten und Wahlrechten im Zusammenhang mit der Aktivierung und Passivierung von Bilanzposten. Außerdem nimmt es zu den Aufzeichnungspflichten und der Anwendungsregelung Stellung.

 

Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

 
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