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jahresabschlussAm 1. Januar 2012 kommt die E-Bilanz. Dann sind Unternehmen verpflichtet, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, ihre Bilanzen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Die Zwischenzeit nutzt die Finanzverwaltung zur Durchführung einer Pilotphase, die ab Februar 2011 eingeleitet wurde. Im Rahmen dieser Pilotierung hat eine Vielzahl von Unternehmen die Chance genutzt und eine der rund 400 so genannten Teststeuernummern beantragt.

Durch Übermittlung der Daten und Ausfüllung eines Evaluierungsbogens haben die Unternehmen die Möglichkeit, an der Gestaltung der E-Bilanz, insbesondere an der Optimierung der so genannten Taxonomie, dem Klassifikationsschema für die zu übermittelnden Daten, gestaltend mitzuwirken. Zahlreiche Mittelständler wie auch große DAX-Unternehmen machen mit großem Engagement bei der Pilotphase mit und haben bereits ihre entsprechenden Datensätze übermittelt. Dadurch kann ein repräsentatives und auswertbares Ergebnis erarbeitet werden. 

Die Pilotphase wird aber umso wirkungsvoller, je mehr Unternehmen aller Größenordnungen und aller Branchen sich beteiligen und der Finanzverwaltung ihre praktischen Erfahrungen mit der elektronischen Übermittlung der E-Bilanz mitteilen. Die Finanzverwaltung nimmt daher bis zum 30. Juni 2011 auch weiterhin von Unternehmen, die eine Teststeuernummer erhalten haben, Datensätze und Evaluierungsbögen entgegen.

 

Quelle: Bundesfinanzministerium, 28.06.2011

 
est2009Mit gleich lautendem Ländererlass vom 03.01.2011 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2010 bekannt gegeben.

Die Steuererklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sowie zu gesonderten und einheitlichen Feststellungen für das Kalenderjahr 2010 sind grundsätzlich bis zum 31.05.2011 bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Land- und Forstwirten verlängert sich die Abgabefrist bis zum Ablauf des dritten Monats nach Ende des Wirtschaftsjahres 2010/2011. Damit endet für Landwirte mit einem Wirtschaftsjahr vom 01.07.2010 - 30.06.2011 die Erklärungsfrist für das Kalenderjahr 2010 am 30.09.2011 .

Bei Anfertigung der Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31.12.2011 . Bei Land- und Forstwirten gilt in diesem Fall eine Frist bis zum 31.03.2012 .

 

Bei begründeten Einzelanträgen können die Abgabefristen bis zum 29.02.2012 bzw. bei Land- und Forstwirten bis zum 31.05.2012 verlängert werden.

 

Hinweis:

Bei der Einkommensteuer muss eine Steuererklärung innerhalb der genannten Fristen nur dann abgegeben werden, wenn eine Pflichtveranlagung nach § 46 Einkommensteuergesetz vorliegt. Sind bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht erfüllt, so wird eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. In diesen Fällen gelten die o.g. Abgabefristen nicht, vielmehr bestimmt sich der Zeitraum für die Abgabe der Steuererklärung hier nach der normalen Festsetzungsverjährung von grundsätzlich vier Jahren.

 

Den gleich lautenden Erlass können Sie für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums abrufen.

 

Mit Schreiben vom 05.05.2010 - IV D 3 - S 7141/08/10001 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ausführlich zur Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen Stellung genommen.

 

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind Lieferungen an andere Unternehmer innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Diese werden nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a Umsatzsteuergesetz (UStG) in Deutschland steuerfrei gestellt, sofern von hier aus die Versendung oder Beförderung der Ware erfolgt. Eine Besteuerung findet dann später im Land des Lieferungsempfängers statt.

 

In dem Schreiben erläutert das Ministerium neben den Grundvoraussetzungen einer (steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferung auch die einzelnen Merkmale einer solchen, die in § 6a UStG näher definiert sind. Ferner werden die vom Unternehmer zu erbringenden Nachweispflichten sowie Grundsätze des Vertrauensschutzes näher erläutert.

 

Mit dem Schreiben wird das frühere BMF-Schreiben zu diesem Thema vom 06.01.2009 aufgehoben. Das neue Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

 

Mit Schreiben vom 12.03.2010 - IV C 6 - S 2133/09/10001 - hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zu Einzelaspekten im Zusammenhang mit dem Maßgeblichkeitsgrundsatz Stellung genommen.

 

Anlass für dieses Schreiben war die Änderung des einschlägigen § 5 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts. Nach dieser Vorschrift ist bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Dies gilt auch für freiwillig Bilanzierende. Die Handelsbilanz ist also grundsätzlich maßgeblich für die Steuerbilanz . Von diesem Maßgeblichkeitsgrundsatz muss oder kann abgewichen werden, wenn Ansatz- oder Bewertungsvorbehalte im Steuerrecht dies verlangen oder sofern im Rahmen von steuerlichen Wahlrechten ein anderer Ansatz gewählt wird. Weicht bei einer Ausübung der steuerlichen Wahlrechte der Bilanzansatz nach Steuerrecht von dem handelsrechtlichen ab, so sind die betroffenen Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

 

Das Schreiben des BMF befasst sich mit Geboten, Verboten und Wahlrechten im Zusammenhang mit der Aktivierung und Passivierung von Bilanzposten. Außerdem nimmt es zu den Aufzeichnungspflichten und der Anwendungsregelung Stellung.

 

Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

 
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