Die gesetzlich vorgesehene Minderung von "Hartz IV-Leistungen" aufgrund der Anrechnung des kompletten Kindergeldes ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09).
Der 1994 geborene Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem sog. "Hartz IV-Gesetz" (SGB II) und bezog Sozialgeld. Das Kindergeld wurde entsprechend der sozialrechtlichen Vorschrift in voller Höhe als leistungsminderndes Einkommen auf das Sozialgeld angerechnet. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass das Kindergeld nur zur Hälfte hätte angerechnet werden dürfen: Die nicht anzurechnende Hälfte entspreche dem Betrag, den der Gesetzgeber bei einem zu versteuernden Einkommen im Rahmen der Steuerveranlagung als Steuervergünstigung in Form des Kinderfreibetrags gewähre und mit dem er dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf für das Kind Rechnung trage. Wenn bei "Hartz IV"-Empfängern dieser Kinderfreibetrag mangels zu versteuernden Einkommens nicht zum Tragen komme, sei dies dadurch auszugleichen, dass das Kindergeld zur Hälfte anrechnungsfrei bleiben müsse. Andernfalls würden "Hartz IV-Empfänger" gegenüber anderen Kindergeldempfängern grundlos benachteiligt, zudem würde hinsichtlich des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs das Existenzminimum durch die Kürzung der "Hartz IV-Leistungen" unterschritten.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem aktuellen Urteil liegt der Fall eines Hauptschullehrers zugrunde, der ein ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer täglich für zwei Stunden nutzte. Sein Antrag auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war vom Schulträger abgelehnt worden. Die Kosten für das Arbeitszimmer hatte das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Lehrers auf der Grundlage der aktuell geltenden gesetzlichen Regelung nicht berücksichtigt.