Die Kosten für die erstmalige Gestaltung des Gartens können weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistung steuerlich berücksichtigt werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.2010 - 4 K 2708/07).
Im Streitfall hatten die Kläger im Jahre 2003 ihr neu errichtetes Eigenheim bezogen. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2006 machten sie zweierlei Steuerermäßigungen geltend: Für Erd- und Pflanzarbeiten auf dem Grundstück, die sie als haushaltsnahe Dienstleistungen betrachteten, seien 600 EUR (20 % von 3.177 EUR, höchstens - nach damaliger Gesetzeslage - 600 EUR) steuermindernd zu berücksichtigen. Die Errichtung einer Stützmauer auf demselben Grundstück sahen die Kläger als Handwerkerleistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes an und machten hierfür eine Steuerermäßigung von 600 EUR (20 % von 4.457 EUR, höchstens - nach damaliger Gesetzeslage - 600 EUR) geltend. Sie begründeten die beantragten Steuerermäßigungen damit, dass die im Jahre 2006 im Außenbereich durchgeführten Arbeiten begünstigte Maßnahmen der Gartengestaltung und Pflege darstellten; diese seien keinesfalls im Zuge der Neubaumaßnahme des (bereits in 2003 errichteten) Hauses angefallen. Vielmehr habe die zuvor naturbelassene Wiese bereits als Garten angesehen werden können.
Nachdem das Finanzamt die begehrten Steuerermäßigungen im Einkommensteuerbescheid 2006 abgelehnt hatte, wendeten sich die Kläger an das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz. Ihre Klage hatte jedoch keinen Erfolg.