Tag:einkommensteuer

est2009Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz weist daraufhin, dass die Finanzämter die ersten Steuerbescheide in diesem Jahr erst frühestens im März versenden können.

 

Grund hierfür seien gesetzliche Änderungen, die Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen eine Frist bis zum 28. Februar eines Jahres einräumen, um die für die Steuerberechnung benötigten Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen, an die Finanzverwaltung zu liefern. Daher können nach Informationen der OFD die Finanzämter in den meisten Fällen erst ab März die Einkommensteuererklärungen endgültig bearbeiten, sodass der fertige Steuerbescheid nicht vor Mitte März beim Steuerpflichtigen vorliegen werde.

 

Quelle: Pressemitteilung der OFD Koblenz vom 04.01.2012

 

Der Umstand, dass ein alleinstehender Arbeitnehmer für die Kosten beider Haushalte aufkommt, ist zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung (BFH, Urteil vom 21.04.2010 - VI R 26/09).

 

Der ledige und nichtselbstständig tätige Kläger machte geltend, am Arbeitsort eine 64 qm große Dreizimmerwohnung als "Wohnung am Beschäftigungsort" zu unterhalten und an einem anderen Ort seinen Haupthausstand im Haus seiner Eltern zu führen. Im elterlichen Haus hatte er im Dachgeschoss einen Schlafraum und einen Wohnraum mit einer Fläche von insgesamt 45 qm für sich, nutzte aber Küche, Bad und WC gemeinsam mit seinen Eltern. Der Kläger machte die Aufwendungen für die Dreizimmerwohnung am Beschäftigungsort als Kosten der doppelten Haushaltsführung zunächst erfolglos beim Finanzamt geltend. Das Finanzgericht (FG) teilte die Ansicht des Finanzamts und wies die Klage ab, weil der Kläger bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten habe. Insbesondere habe er nicht nachweisen können, dass er sich dort finanziell am Unterhalt eines Hausstands beteilige, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstands sei.

 

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies das Verfahren an das FG zurück. Grundsätzlich könne auch ein alleinstehender Arbeitnehmer neben seinem Haupthausstand einen weiteren Haushalt berufsbedingt am Beschäftigungsort unterhalten, also einen doppelten Haushalt führen. Nutze der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich , müsse sorgfältig geprüft werden, ob er einen eigenen Hausstand unterhält oder aber nur in einen fremden eingegliedert ist . Im Rahmen dieser Prüfung sei der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz für das Unterhalten eines eigenen Haushalts, aber keine zwingende Voraussetzung. Das FG muss nun den Sachverhalt im zweiten Rechtsgang unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze würdigen.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 18.08.2010

(BFH, 21.04.2010 - VI R 26/09)

 

Lesen Sie zu diesem Thema auch unsere News vom 28.07.2010.

 

Die aktuelle gesetzliche Regelung zur steuerlichen Berücksichtigung der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers ist verfassungswidrig (BVerfG, Urteil vom 29.07.2010 - 2 BvL 13/09).

 

Der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie für die Kosten der Ausstattung ist seit 2007 nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz - EStG). Zuvor konnten diese Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 EUR auch dann abgesetzt werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die betriebliche / berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

 

gesetzDem aktuellen Urteil liegt der Fall eines Hauptschullehrers zugrunde, der ein ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer täglich für zwei Stunden nutzte. Sein Antrag auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war vom Schulträger abgelehnt worden. Die Kosten für das Arbeitszimmer hatte das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Lehrers auf der Grundlage der aktuell geltenden gesetzlichen Regelung nicht berücksichtigt.

 

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verstößt die seit 2007 geltende gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes , soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich nicht berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht . Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend zum 01.01.2007 durch eine Neufassung der gesetzlichen Regelung zu beseitigen.

 

Das Gericht hat jedoch auch entschieden, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht vorliegt , soweit das Abzugsverbot die Konstellation betrifft, in der ein ausschließlich betrieblich oder beruflich verwendetes häusliches Arbeitszimmer zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit genutzt wird, ein weiterer Arbeitsplatz aber zur Verfügung steht. Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers sei allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Zudem fehle es hier an leicht nachprüfbaren, objektiven Anhaltspunkten, um die Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers kontrollieren zu können.

 

In dem Fall, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, lasse sich diese Tatsache leicht durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers nachprüfen.

 

Die Entscheidung der Richter wurde mit 5:3 Stimmen getroffen.
(BVerfG, 29.07.2010 - 2 BvL 13/09)

 

arbeitszimmerDer zeitliche Anteil der Tätigkeit im Arbeitszimmer ist nicht alleine entscheidend dafür, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Maßgeblich ist vielmehr der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen (BFH, Beschluss v. 20.4.2010 - VI B 150/09; NV).

 

Sachverhalt: Der Kläger war als Betriebsprüfer bei einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung tätig. Im Streitjahr (2003) machte er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Er vertrat die Auffassung, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liege.

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unfallteddyAufwendungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden, selbst wenn sich der Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignet hat (FG Nürnberg, Urteil vom 04.03.2010 - 4 K 1497/08).

 

Der Kläger beantragte u.a. die Berücksichtigung von Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich auf der vom Kläger auf dem Weg zur Arbeit benutzten Wegstrecke ereignet hatte.

 

Das Finanzgericht (FG) lehnte in seinem Urteil die Berücksichtigung dieser Kosten neben der Entfernungspauschale ab. Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu Hinweis 9.10 der Lohnsteuerhinweise 2010, in dem die Verwaltung die Auffassung vertritt, dass neben der Entfernungspauschale auch Kosten eines Verkehrsunfalls unter bestimmten Umständen als Werbungskosten anerkannt werden können. Das Gericht stützt seine ablehnende Entscheidung zum einen auf den Wortlaut des Gesetzes, nach dem durch "die Entfernungspauschale ... sämtliche Aufwendungen abgegolten [sind], die durch Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ... veranlasst sind" (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Dieser eindeutige Wortlaut schließe die Geltendmachung weiterer - auch außergewöhnlicher - Aufwendungen aus.

 

Zum anderen begründen die Richter ihre Auffassung mit der Systematik des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe in Bezug auf die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine explizite Ausnahme zum ausschließlichen Ansatz der Entfernungspauschale geregelt. Es sei daher plausibel anzunehmen, dass er einen weiteren Ausnahmetatbestand im Hinblick auf die Berücksichtigung von Unfallkosten geschaffen hätte, sofern dies gewollt gewesen wäre.

 

Das Gericht hat eine Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen.
(FG Nürnberg, 04.03.2010 - 4 K 1497/08)

 

est2009Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weist darauf hin, dass am 31. Mai die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2009 abläuft. Erfahrungsgemäß versenden bereits im Juni die Finanzämter Erinnerungen an diejenigen, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind. Säumigen Steuerpflichtigen droht ein Verspätungszuschlag bis zu zehn Prozent der festgesetzten Steuer. Hartnäckige Sünder erwartet darüber hinaus ein Schätzungsbescheid, bei dem die Einkünfte großzügig bemessen werden dürfen. Ein weiterer Aspekt: Auffällige Steuerpflichtige müssen im Rahmen des automatischen Risikomanagements der Finanzverwaltung damit rechnen, genauer geprüft zu werden.

 

Weniger Eile geboten ist bei den Steuerpflichtigen, die sich der Hilfe eines Steuerberaters bedienen. Hier muss die Steuererklärung erst bis zum 31. Dezember angegeben werden.

 

Trotz Lohnsteuerabzugs sind auch viele Arbeitnehmer verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, sofern sie weitere Einkünfte über 410 € erzielen. Das gleiche gilt für Bezieher von steuerfreien Leistungen, wie zum Beispiel Elterngeld, Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld, die beim sogenannten Progressionsvorbehalt allerdings den Steuersatz erhöhen. Im Rahmen der Abgeltungsteuer müssen daneben ausländische Kapitaleinkünfte nacherklärt werden. Kirchensteuerpflichtige sind verpflichtet, sämtliche abgeltungsteuerpflichtige Einkünfte anzugeben, sofern sie nicht den Banken ihre Konfessionszugehörigkeit mitgeteilt haben.

 

Ungeachtet einer Pflichtveranlagung kann sich auch die Mühe einer freiwilligen Erklärung lohnen. Infolge von Günstigerprüfungen oder der Angabe von Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnlichen Belastungen erwartet viele Steuerpflichtige eine beachtliche Steuererstattung. Für freiwillige Erklärungen gilt innerhalb der Festsetzungsverjährung keine Frist.

 

Pressemitteilung vom 21. Mai 2010, Deutscher Steuerberaterverband

 

EXTRA-Service: Wenn Sie für Ihre Steuererklärung noch Zeit benötigen können Sie beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Nutzen Sie dazu unsere besondere Word-Vorlage. Mandanten die von einem Steuerberater betreut werden haben automatisch eine Fristverlängerung bis 31. Dezember 2010.

 
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