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Das Urteil des BVerfG v. 2.3.2010 zur Vorratsdatenspeicherung im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung verstärkt nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) die verfassungsrechtlichen Zweifel an dem Verfahren zum elektronischen Entgeltnachweis (ELENA).

Hiernach haben Arbeitgeber - monatlich - umfangreiche Datensätze an eine zentrale Speicherstelle zu übermitteln. Hierzu gehören sowohl die Stammdaten der Arbeitnehmer und das gezahlte Entgelt als auch persönliche Angaben wie die Fehlzeiten, etwa wegen Elternzeit oder Krankheit, oder sämtliche Details einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Demgegenüber hat das BVerfG nunmehr ausdrücklich den Grundsatz der Datensparsamkeit betont. Eine umfangreiche Datenspeicherung „auf Vorrat“ komme nur zum Schutz für überragend wichtige Rechtsgüter in Betracht. Dies sei beispielsweise bei derVerfolgung von schwerwiegenden Straftaten oder der Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Menschen der Fall.

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