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lst_karteSteuerpflichtige können Steuernachzahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung nicht mit dem Argument verhindern, dass es bei der Steuerklassen-Kombination III/V bekanntermaßen zur Steuernachzahlung komme, viele Steuerpflichtige in solchen Fällen aber dennoch keine Steuererklärungen abgeben würden und diese Situation von der Finanzverwaltung nicht unterbunden werde (FG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2010 - 15 K 2978/08 E).

 

Die Kläger sind verheiratet und erzielten im Streitjahr 2007 beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen III und V unterlagen. Das Finanzamt veranlagte die Kläger zur Einkommensteuer, wobei es zu einer Steuernachzahlung kam. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein mit dem Ziel der Aufhebung des Einkommensteuerbescheides. Sie argumentierten, dass die Nachzahlung nicht angefallen wäre, wenn sie sich gesetzeswidrig verhalten und keine Steuererklärung abgegeben hätten. Bei der Steuerklassenkombination III/V hänge die zutreffende abschließende Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von der Mitwirkungs- und Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen ab. Die Kläger äußerten die Ansicht, dass eine Vielzahl von Steuerpflichtigen mit dieser Steuerklassenkombination Steuererklärungen nicht abgeben würden. Die Finanzverwaltung unterbinde dies nicht, obwohl entsprechende Kenntnisse über die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aller Arbeitnehmer vorliegen würden. Es liege somit ein Vollzugsdefizit vor, dass zur Verfassungswidrigkeit der Steuernorm führe.

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Zahlungen für den Besuch einer Logopädie-Berufsfachschule sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2010 - 1 K 2338/08).

 

Im Streitfall hatte die Tochter der Kläger eine staatlich anerkannte Logopädie-Berufsfachschule in Rheinland-Pfalz besucht. Die von den Klägern getragenen Kosten für den Besuch der Schule in Höhe von rund 8.600 EUR machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt ließ einen Abzug der Schulgeldzahlungen nicht zu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

 

Grundsätzlich ist ein Sonderausgabenabzug bei einem Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule möglich. Bei der Logopädieschule handele es sich jedoch weder um eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule noch um eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule. Die vorliegende staatliche Anerkennung beziehe sich insoweit lediglich auf Anforderungen, die die Schule bei der Ausbildung und Prüfung der Schüler erfülle. Die Schule diene nicht als Ersatz für eine in Rheinland-Pfalz vorhandene öffentliche Schule. Ebenso wenig ersetze sie eine regelmäßig erforderliche öffentliche Schule, da für die Ausbildung zum Logopäden eine Schule in staatlicher Trägerschaft grundsätzlich nicht vorgesehen sei.

Durch die Versagung des Sonderausgabenabzugs würden die Kläger auch nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Durch die Anknüpfung des EStG an eine landesrechtliche Anerkennung werde den Landesgesetzgebern im Rahmen ihrer (Privat-) Schulhoheit die Möglichkeit eingeräumt, durch Gestaltung eines Anerkennungsverfahrens die Förderungsbedürftigkeit und - würdigkeit der Schulen näher zu regeln. Die steuerrechtliche Voraussetzung, dass die Schulen als Bedingung für eine Förderung ein Genehmigungs-, Erlaubnis- oder Anerkennungsverfahren durchlaufen müssten, in dem gegebenenfalls nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelung Mindestanforderungen z.B. an Lehrziele, Schuleinrichtung und die Ausbildung der Lehrkräfte überprüft würden, sei jedenfalls nicht sachfremd.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 13.04.2010.

 
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