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est2009Die Oberfinanzdirektion (OFD) Koblenz weist daraufhin, dass die Finanzämter die ersten Steuerbescheide in diesem Jahr erst frühestens im März versenden können.

 

Grund hierfür seien gesetzliche Änderungen, die Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen eine Frist bis zum 28. Februar eines Jahres einräumen, um die für die Steuerberechnung benötigten Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen, an die Finanzverwaltung zu liefern. Daher können nach Informationen der OFD die Finanzämter in den meisten Fällen erst ab März die Einkommensteuererklärungen endgültig bearbeiten, sodass der fertige Steuerbescheid nicht vor Mitte März beim Steuerpflichtigen vorliegen werde.

 

Quelle: Pressemitteilung der OFD Koblenz vom 04.01.2012

 

est2009Eine wegen fehlender elektronischer Signatur unwirksame Einkommensteuererklärung kann steuerliche Folgen zugunsten des Steuerpflichtigen haben (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2011 - 5 K 2680/09).

 

Das Finanzamt hatte aufgrund einer Schätzung einen Einkommensteuerbescheid gegen die Klägerin erlassen, weil diese trotz Aufforderung keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte. Einige Tage später traf daraufhin beim Finanzamt eine elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung der Klägerin ein; diese enthielt allerdings keine elektronische Signatur. Knapp zwei Monate erhielt das Finanzamt den von der Klägerin selbst unterzeichneten komprimierten Ausdruck der Einkommensteuererklärung. Mit der Begründung, dass die Einspruchsfrist von einem Monat hinsichtlich des "geschätzten" Einkommensteuerbescheides verstrichen sei, lehnte das Finanzamt Korrekturen zugunsten der Klägerin aufgrund der Angaben in der Steuererklärung ab. Die von der Klägerin unterschriebene komprimierte Einkommensteuererklärung sei erst nach Ablauf der Monatsfrist, nämlich knapp zwei Monate später, und damit verspätet beim Finanzamt eingegangen. Die zuvor elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung sah das Finanzamt mangels elektronischer Signatur und damit wegen Unwirksamkeit nicht als Einspruch an.

 

Vor dem Finanzgericht (FG) bekam die Klägerin hingegen Recht.

 

Nach Ansicht der Richter war die von der Klägerin begehrte Änderung des Einkommensteuerbescheides zu Unrecht abgelehnt worden. Das Fehlen der Signatur in der elektronischen Steuererklärung und die Tatsache, dass der unterschriebene Steuererklärungsausdruck erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen war, würden nicht dazu führen, dass die von der Klägerin übermittelten Daten aus der elektronischen Steuererklärung unbeachtlich seien. Die elektronische Steuererklärung, die innerhalb der Einspruchsfrist übermittelt worden war, wertete das Gericht als Antrag auf schlichte Änderung . Für einen solchen Antrag auf schlichte Änderung seien nicht die Formvorschriften einer wirksamen Einkommensteuererklärung Voraussetzung. Vielmehr könne dieser formlos, z.B. telefonisch oder sogar konkludent, bzw. stillschweigend gestellt werden. Dieser Antrag müsse nur konkretisieren, inwieweit und aus welchen Gründen ein Bescheid geändert werden solle. Da bereits die Abgabe einer den Formvorschriften entsprechenden und damit wirksamen Einkommensteuererklärung im Zweifel als Antrag auf schlichte Änderung eines Schätzungsbescheides gewertet werde, müsse dies erst Recht für eine wegen fehlender elektronischer Signatur unwirksame Steuererklärung gelten. Es ist hierbei nach Ansicht der Richter unerheblich, ob die Mitarbeiter des Finanzamtes den Antrag auf schlichte Änderung als solchen erkannt haben.

Diese Entscheidung führte dazu, dass das Finanzamt die Daten aus der Einkommensteuererklärung der Klägerin letztendlich doch zu berücksichtigen hatte.

 

Gegen dieses Urteil wurde eine Revision nicht zugelassen.

(FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 2680/09)

 

lst_karteSteuerpflichtige können Steuernachzahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung nicht mit dem Argument verhindern, dass es bei der Steuerklassen-Kombination III/V bekanntermaßen zur Steuernachzahlung komme, viele Steuerpflichtige in solchen Fällen aber dennoch keine Steuererklärungen abgeben würden und diese Situation von der Finanzverwaltung nicht unterbunden werde (FG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2010 - 15 K 2978/08 E).

 

Die Kläger sind verheiratet und erzielten im Streitjahr 2007 beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen III und V unterlagen. Das Finanzamt veranlagte die Kläger zur Einkommensteuer, wobei es zu einer Steuernachzahlung kam. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein mit dem Ziel der Aufhebung des Einkommensteuerbescheides. Sie argumentierten, dass die Nachzahlung nicht angefallen wäre, wenn sie sich gesetzeswidrig verhalten und keine Steuererklärung abgegeben hätten. Bei der Steuerklassenkombination III/V hänge die zutreffende abschließende Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von der Mitwirkungs- und Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen ab. Die Kläger äußerten die Ansicht, dass eine Vielzahl von Steuerpflichtigen mit dieser Steuerklassenkombination Steuererklärungen nicht abgeben würden. Die Finanzverwaltung unterbinde dies nicht, obwohl entsprechende Kenntnisse über die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aller Arbeitnehmer vorliegen würden. Es liege somit ein Vollzugsdefizit vor, dass zur Verfassungswidrigkeit der Steuernorm führe.

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Zahlungen für den Besuch einer Logopädie-Berufsfachschule sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2010 - 1 K 2338/08).

 

Im Streitfall hatte die Tochter der Kläger eine staatlich anerkannte Logopädie-Berufsfachschule in Rheinland-Pfalz besucht. Die von den Klägern getragenen Kosten für den Besuch der Schule in Höhe von rund 8.600 EUR machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt ließ einen Abzug der Schulgeldzahlungen nicht zu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

 

Grundsätzlich ist ein Sonderausgabenabzug bei einem Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule möglich. Bei der Logopädieschule handele es sich jedoch weder um eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule noch um eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule. Die vorliegende staatliche Anerkennung beziehe sich insoweit lediglich auf Anforderungen, die die Schule bei der Ausbildung und Prüfung der Schüler erfülle. Die Schule diene nicht als Ersatz für eine in Rheinland-Pfalz vorhandene öffentliche Schule. Ebenso wenig ersetze sie eine regelmäßig erforderliche öffentliche Schule, da für die Ausbildung zum Logopäden eine Schule in staatlicher Trägerschaft grundsätzlich nicht vorgesehen sei.

Durch die Versagung des Sonderausgabenabzugs würden die Kläger auch nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Durch die Anknüpfung des EStG an eine landesrechtliche Anerkennung werde den Landesgesetzgebern im Rahmen ihrer (Privat-) Schulhoheit die Möglichkeit eingeräumt, durch Gestaltung eines Anerkennungsverfahrens die Förderungsbedürftigkeit und - würdigkeit der Schulen näher zu regeln. Die steuerrechtliche Voraussetzung, dass die Schulen als Bedingung für eine Förderung ein Genehmigungs-, Erlaubnis- oder Anerkennungsverfahren durchlaufen müssten, in dem gegebenenfalls nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelung Mindestanforderungen z.B. an Lehrziele, Schuleinrichtung und die Ausbildung der Lehrkräfte überprüft würden, sei jedenfalls nicht sachfremd.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 13.04.2010.

 
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