Elektronische Fahrtenbücher werden zum Nachweis privat veranlasster Fahrten nur dann anerkannt, wenn nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten steuerlich relevanten Daten ausgeschlossen sind (FG Münster, Urteil vom 04.02.2010 - 5 K 5046/07 E,U)
Im Streitfall nutzte die Klägerin ihre Betriebsfahrzeuge auch für Privatfahrten. Die Fahrzeuge waren mit Fahrdatenspeichern ausgestattet, die für jede Fahrt automatisch Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrene Kilometer aufzeichneten. Art, Ziel und Zweck der Fahrt konnten dagegen manuell eingegeben werden. Die Daten wurden zunächst im Fahrdatenspeicher festgehalten und konnten mithilfe einer Software ausgelesen und auf einem externen PC gespeichert werden. Nach der Datenübertragung konnten die automatisch aufgezeichneten Daten nicht mehr verändert werden, die manuellen Eingaben hinsichtlich Art, Ziel und Zweck der Fahrt dagegen schon.
Die Klägerin legte ihrer Gewinnermittlung die mittels des elektronischen Fahrtenbuchs berechneten Privatanteile als Nutzungsentnahme zugrunde. Das Finanzamt beanstandete das Fahrtenbuch dagegen als nicht ordnungsgemäß und berücksichtigte die Privatfahrten - steuerlich nachteilig - mit der sog. 1 %-Methode.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Manipulationen des Fahrtenbuchs seien nach Auffassung der Richter vorliegend nicht ausgeschlossen, da die für die Abgrenzung von privaten und betrieblichen Fahrten relevanten Daten (Angaben zu Art, Zweck und Ziel der Fahrten) jederzeit auch nachträglich geändert werden konnten. Insofern sei das Fahrtenbuch nicht geeignet, die zeitnahe und lückenlose Erfassung aller Daten mit hinreichender Zuverlässigkeit zu belegen.
Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen unter http://www.nrwe.de veröffentlicht.{jcomments on}