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lupeBeim Finanzgericht Köln sind über 170 Klagen anhängig, mit denen die Verfassungswidrigkeit der Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) geltend gemacht wird. Der zuständige 2. Senat wird am Mittwoch, den 7. Juli 2010, ab 10.30 Uhr, vier Musterfälle öffentlich verhandeln. Nach Auffassung der Kläger bereite die bundeseinheitliche Steuer-ID den Weg zum "gläsernen Bürger". Dies zeige sich auch daran, dass selbst Babies unmittelbar nach der Geburt mit Post vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Steuer-ID erhalten. Außerdem wird die "Nummerierung" der Menschen als "Personenkennzeichen" aus religiösen Gründen abgelehnt.

 

In den zu verhandelnden Fällen klagen u.a. Eltern für ihre minderjährigen Kinder, wobei eines bei Erhalt der Steuer-ID im August 2008 erst neun Monate alt war. Bei seiner Entscheidung wird der 2. Senat insbesondere das Freiheitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung gegen die Verpflichtung des Staates zur gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerbürger  abzuwägen haben. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund des vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bereits häufiger angemahnten Vollzugsdefizits bei der Steuererhebung. Teilt das Gericht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger, wird es das Klageverfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Abzuwarten bleibt auch, ob der Senat eine Unerscheidung zwischen Erwachsenen und Kindern bzw. Neugeborenen für erforderlich hält.

 

Die Steuer-ID wird seit dem 1. August  2008 vom BZSt in Bonn an alle Einwohner versandt (§ 139b AO). Deutschland folgt damit dem Beispiel vieler Nachbarn in der Europäischen Union. Die Einführung der Steuer-ID soll das Besteuerungsverfahren vereinfachen und Bürokratie abbauen. Hierzu erhält das zuständige BZSt von allen Meldebehörden elektronisch die im Melderegister gespeicherten Daten. Daneben werden u.a.  lohnsteuererhebliche Daten, wie z.B. Religionszugehörigkeit, Krankenversicherungsbeiträge, Zahl der Lohnsteuerkarten und Kinder mit ihren Steuer-ID gespeichert (§ 39e EStG). Die Steuer-ID hat elf Ziffern, aus denen keine Rückschlüsse auf den Steuerpflichtigen gezogen werden können.

 

Quelle: Pressemitteilung vom 02. Juli 2010 des Finanzgericht Köln

 

gartenDie Kosten für die erstmalige Gestaltung des Gartens können weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistung steuerlich berücksichtigt werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.2010 - 4 K 2708/07).

 

Im Streitfall hatten die Kläger im Jahre 2003 ihr neu errichtetes Eigenheim bezogen. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2006 machten sie zweierlei Steuerermäßigungen geltend: Für Erd- und Pflanzarbeiten auf dem Grundstück, die sie als haushaltsnahe Dienstleistungen betrachteten, seien 600 EUR (20 % von 3.177 EUR, höchstens - nach damaliger Gesetzeslage - 600 EUR) steuermindernd zu berücksichtigen. Die Errichtung einer Stützmauer auf demselben Grundstück sahen die Kläger als Handwerkerleistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes an und machten hierfür eine Steuerermäßigung von 600 EUR (20 % von 4.457 EUR, höchstens - nach damaliger Gesetzeslage - 600 EUR) geltend. Sie begründeten die beantragten Steuerermäßigungen damit, dass die im Jahre 2006 im Außenbereich durchgeführten Arbeiten begünstigte Maßnahmen der Gartengestaltung und Pflege darstellten; diese seien keinesfalls im Zuge der Neubaumaßnahme des (bereits in 2003 errichteten) Hauses angefallen. Vielmehr habe die zuvor naturbelassene Wiese bereits als Garten angesehen werden können.

 

Nachdem das Finanzamt die begehrten Steuerermäßigungen im Einkommensteuerbescheid 2006 abgelehnt hatte, wendeten sich die Kläger an das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz. Ihre Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

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mietemefEin Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen ist nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn es einem Fremdvergleich standhält. Wird es nicht tatsächlich durchgeführt, z.B. weil die Miete zeitnah an den Ehegatten zurückgezahlt wird, scheidet eine steuerliche Anerkennung aus (FG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010 - 1 K 292/09/E).

 

Im Streitfall vermietete der Kläger - ein sowohl selbstständig als auch nichtselbstständig tätiger Arzt - einen Anbau des gemeinsamen Einfamilienhauses an seine Ehefrau, die hierin in geringem Umfang als Psychotherapeutin selbstständig tätig war. Den Anbau hatte der Kläger beim Kauf des Grundstücks allein angeschafft. Die Mietzahlungen i.H.v. 420 EUR wurden von der Ehefrau monatlich von ihrem betrieblichen Konto auf das Konto des Ehemannes überwiesen. Von diesem Konto überwies der Ehemann alle drei Monate in etwa die dreifache Monatsmiete auf ein anderes Konto der Ehefrau. Alle drei Konten wurden bei verschiedenen Banken unterhalten. Das beklagte Finanzamt erkannte beim Ehemann die von ihm geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung und bei der Ehefrau die von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben nicht an.

 

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

 

Nach Auffassung der Richter hält der zwischen den Eheleuten geschlossene Mietvertrag einem Fremdvergleich nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) stehe es zwar auch nahen Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind. Verträge zwischen Ehegatten oder anderen nahen Angehörigen könnten allerdings nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart sind, entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden und die Vertragsbedingungen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht bereits Bedenken, ob die Eheleute den Gegenstand des Mietverhältnisses hinreichend klar und eindeutig vereinbart hatten. Angaben zu Adresse, Standort auf dem Grundstück, Anzahl der Räume, mit/ohne WC und Größe der Praxis habe der Mietvertrag nämlich nicht enthalten. Auch stimmten der im Mietvertrag vereinbarte Beginn und der tatsächliche Beginn des Mietverhältnisses nicht überein. Letztlich sei es hierauf jedoch nicht angekommen. Denn das Mietverhältnis sei im Streitjahr nicht wie vereinbart durchgeführt worden, da die Miete nach dem Eingang alsbald wieder an die Ehefrau zurückzahlt worden war, ohne dass der Ehemann (und Vermieter) dazu aus anderen Rechtsgründen verpflichtet gewesen sei.

 

(FG Düsseldorf, 25.06.2010 - 1 K 292/09/E).

 

fussballDie Einkünfte eines Fußballnationalspielers, die er für die Teilnahme an Werbemaßnahmen des DFB erzielt, unterliegen der Gewerbesteuer (FG Münster, Urteil vom 16.04.2010 - 14 K 116/06 G).

 

Der Kläger war als Profifußballer bei einem Bundesligaverein unter Vertrag. Als Mitglied der deutschen Nationalmannschaft nahm er im Zusammenhang mit der WM 2002 an Werbemaßnahmen des DFB teil. Die hierfür gezahlte Vergütung sah er als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und damit als nicht gewerbesteuerpflichtig an. Er begründete dies insbesondere damit, dass sein Arbeitgeber aufgrund der Verbandsstatuten verpflichtet sei, ihn für die Nationalmannschaft abzustellen. Er selbst sei aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet, einer entsprechenden Weisung seines Vereins nachzukommen. Seine Tätigkeit für den DFB übe er daher nicht selbstständig und damit nicht gewerblich aus. Zudem habe er sich der Teilnahme an den Werbeveranstaltungen faktisch nicht entziehen können. Eine Weigerung hätte bedeutet, ganz auf die Zugehörigkeit zur Nationalmannschaft zu verzichten.

 

Die Richter des Finanzgerichts Münster teilten diese Auffassung nicht. Der Kläger sei gewerblich, insbesondere selbstständig tätig gewesen. Er habe sich gegenüber dem DFB bereit erklärt, an entsprechenden Veranstaltungen des DFB teilzunehmen und sei dieser Verpflichtung auch nachgekommen. Er sei weder aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit seinem Verein noch aufgrund anderer Regelungen, wie z.B. des Grundlagenvertrages zwischen dem Ligaverband und dem DFB, zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen verpflichtet gewesen. Auch habe der faktische Druck, bei Nichtteilnahme an entsprechenden Werbeveranstaltungen des DFB keine Berufung mehr in die Nationalmannschaft zu erhalten, nicht die freie Willensentscheidung des Klägers überlagert.

 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

Quelle: Pressemitteilung des FG Münster vom 15.06.2010.

(FG Münster, 16.04.2010 - 14 K 116/06 G)

 

unfallteddyAufwendungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden, selbst wenn sich der Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignet hat (FG Nürnberg, Urteil vom 04.03.2010 - 4 K 1497/08).

 

Der Kläger beantragte u.a. die Berücksichtigung von Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich auf der vom Kläger auf dem Weg zur Arbeit benutzten Wegstrecke ereignet hatte.

 

Das Finanzgericht (FG) lehnte in seinem Urteil die Berücksichtigung dieser Kosten neben der Entfernungspauschale ab. Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu Hinweis 9.10 der Lohnsteuerhinweise 2010, in dem die Verwaltung die Auffassung vertritt, dass neben der Entfernungspauschale auch Kosten eines Verkehrsunfalls unter bestimmten Umständen als Werbungskosten anerkannt werden können. Das Gericht stützt seine ablehnende Entscheidung zum einen auf den Wortlaut des Gesetzes, nach dem durch "die Entfernungspauschale ... sämtliche Aufwendungen abgegolten [sind], die durch Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ... veranlasst sind" (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Dieser eindeutige Wortlaut schließe die Geltendmachung weiterer - auch außergewöhnlicher - Aufwendungen aus.

 

Zum anderen begründen die Richter ihre Auffassung mit der Systematik des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe in Bezug auf die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine explizite Ausnahme zum ausschließlichen Ansatz der Entfernungspauschale geregelt. Es sei daher plausibel anzunehmen, dass er einen weiteren Ausnahmetatbestand im Hinblick auf die Berücksichtigung von Unfallkosten geschaffen hätte, sofern dies gewollt gewesen wäre.

 

Das Gericht hat eine Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen.
(FG Nürnberg, 04.03.2010 - 4 K 1497/08)

 

kindBei Erhebung einer Klage wegen Kindergelds für ihr erstes Kind versäumte die Klä-gerin die einmonatige Klagefrist, die mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beginnt. Sie beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, sie sei wegen der Geburt ihres zweiten Kindes schuldlos gehindert gewesen, die Klage rechtzeitig zu erheben.

 

In seinem Urteil vom 17. März 2010 hat der Einzelrichter eine Wiedereinsetzung ab-gelehnt und die Klage wegen nicht fristgerechter Erhebung als unzulässig abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts war die Klägerin durch die am 8. August 2009 statt-gefundene Geburt ihres zweiten Kindes nicht gehindert bis spätestens 13. August 2009 Klage zu erheben. Bei normalem Verlauf ist die Geburt eines Kindes keine Krankheit. Nichtsdestotrotz kann die werdende Mutter durch die Dauer der Geburt kurzfristig ihre Pflichten nicht wahrnehmen. Sofern wie im Streitfall keine Komplikationen aufgetreten und die Geburt normal verläuft, ist es der Mutter aber regelmäßig nach einem Tag möglich Klage zu erheben oder jedenfalls eine Person hiermit zu beauftragen. Hieran ändert auch eine durch die Hebamme verordnete Bettruhe nichts.


(Urteil des Einzelrichters vom 17.03.2010 – 2 K 3539/09, rechtskräftig)

 

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 10.5.2010

 

Zahlungen für den Besuch einer Logopädie-Berufsfachschule sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2010 - 1 K 2338/08).

 

Im Streitfall hatte die Tochter der Kläger eine staatlich anerkannte Logopädie-Berufsfachschule in Rheinland-Pfalz besucht. Die von den Klägern getragenen Kosten für den Besuch der Schule in Höhe von rund 8.600 EUR machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt ließ einen Abzug der Schulgeldzahlungen nicht zu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

 

Grundsätzlich ist ein Sonderausgabenabzug bei einem Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule möglich. Bei der Logopädieschule handele es sich jedoch weder um eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule noch um eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule. Die vorliegende staatliche Anerkennung beziehe sich insoweit lediglich auf Anforderungen, die die Schule bei der Ausbildung und Prüfung der Schüler erfülle. Die Schule diene nicht als Ersatz für eine in Rheinland-Pfalz vorhandene öffentliche Schule. Ebenso wenig ersetze sie eine regelmäßig erforderliche öffentliche Schule, da für die Ausbildung zum Logopäden eine Schule in staatlicher Trägerschaft grundsätzlich nicht vorgesehen sei.

Durch die Versagung des Sonderausgabenabzugs würden die Kläger auch nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Durch die Anknüpfung des EStG an eine landesrechtliche Anerkennung werde den Landesgesetzgebern im Rahmen ihrer (Privat-) Schulhoheit die Möglichkeit eingeräumt, durch Gestaltung eines Anerkennungsverfahrens die Förderungsbedürftigkeit und - würdigkeit der Schulen näher zu regeln. Die steuerrechtliche Voraussetzung, dass die Schulen als Bedingung für eine Förderung ein Genehmigungs-, Erlaubnis- oder Anerkennungsverfahren durchlaufen müssten, in dem gegebenenfalls nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelung Mindestanforderungen z.B. an Lehrziele, Schuleinrichtung und die Ausbildung der Lehrkräfte überprüft würden, sei jedenfalls nicht sachfremd.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 13.04.2010.

 

gerichtDas Solidaritätszuschlaggesetz ist verfassungsgemäß zustande gekommen und der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe, für die eine zeitliche Befristung nicht erforderlich ist (FG Köln, Urteil vom 14.01.2010 (13 K 1287/09).

 

Die Klägerin begehrte die Aufhebung des gegen sie festgesetzten Solidaritätszuschlags für das Streitjahr 2007. Sie vertritt die Ansicht, dass der Staat seine Bürger in verfassungsrechtlich relevanter Weise über den eigentlichen Charakter des Solidaritätszuschlags als allgemeine Steuer täuschte, indem er ihn mit einer irreführenden Bezeichnung eingeführt habe. Der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe überschreite zudem mit 5,5 % die für eine Ergänzungsabgabe zulässige maximale Höhe. Außerdem widerspreche die fehlende Befristung dem Zweck der Vorschrift; eine Ergänzungsabgabe sei maximal 10 Jahre mit den Grundsätzen einer geordneten Finanzverfassung vereinbar, danach werde sie verfassungswidrig.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet zurück.

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