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Zusammenveranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen, können die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal bis zum gesetzlich geregelten Höchstbetrag in Anspruch nehmen (BFH, Urteil vom 29.07.2010 - VI R 60/09).

 

Die Kläger, zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, bewohnten Einfamilienhäuser an zwei Orten und ließen durch verschiedene Handwerksbetriebe Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an den beiden Wohnungen durchführen. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten sie für beide Wohnungen jeweils eine Steuerermäßigung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung abweichend von der Einkommensteuererklärung lediglich einmal bis zum damaligen Höchstbetrag von 600 EUR (heute 1.200 EUR).

 

Mit ihrer Klage vor dem Bundesfinanzhof (BFH) scheiterten die Kläger.

 

Nach Ansicht des Gerichts findet sich für eine mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung kein Anhaltspunkt im Gesetz. Aus dem Wortlaut der entsprechenden Vorschrift ergebe sich lediglich, dass die Handwerkerleistungen in einem inländischen Haushalt zu erbringen sind. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen die Steuerermäßigung auch mehrfach zu gewähren ist. Auch die Begrenzung der Steuerermäßigung der Höhe nach gelte unabhängig davon, ob die steuerbegünstigten Leistungen in einer oder in mehreren Wohnungen erbracht worden sind.

 

Zusammenveranlagten Ehegatten wird somit nach Ansicht der Richter die Steuerermäßigung nur einmal gewährt. Eine Benachteiligung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Begrenzung der Steuerermäßigung auf 600 EUR (heute 1.200 EUR) jährlich auch bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen sei nicht gegeben. Denn auch Alleinstehende, die gemeinsam in zwei Wohnungen wirtschaften, könnten nach der gesetzlichen Regelung die Höchstbeträge des § 35a Einkommensteuergesetz ebenfalls nur einmal in Anspruch nehmen. Damit sei allein die gemeinsame Wirtschaftsführung am Ort oder an den Orten der Leistungserbringung, nicht aber der Familienstand entscheidend.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 06.10.2010.

(BFH, 29.07.2010 - VI R 60/09)

 

gartenDie Kosten für die erstmalige Gestaltung des Gartens können weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistung steuerlich berücksichtigt werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.2010 - 4 K 2708/07).

 

Im Streitfall hatten die Kläger im Jahre 2003 ihr neu errichtetes Eigenheim bezogen. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2006 machten sie zweierlei Steuerermäßigungen geltend: Für Erd- und Pflanzarbeiten auf dem Grundstück, die sie als haushaltsnahe Dienstleistungen betrachteten, seien 600 EUR (20 % von 3.177 EUR, höchstens - nach damaliger Gesetzeslage - 600 EUR) steuermindernd zu berücksichtigen. Die Errichtung einer Stützmauer auf demselben Grundstück sahen die Kläger als Handwerkerleistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes an und machten hierfür eine Steuerermäßigung von 600 EUR (20 % von 4.457 EUR, höchstens - nach damaliger Gesetzeslage - 600 EUR) geltend. Sie begründeten die beantragten Steuerermäßigungen damit, dass die im Jahre 2006 im Außenbereich durchgeführten Arbeiten begünstigte Maßnahmen der Gartengestaltung und Pflege darstellten; diese seien keinesfalls im Zuge der Neubaumaßnahme des (bereits in 2003 errichteten) Hauses angefallen. Vielmehr habe die zuvor naturbelassene Wiese bereits als Garten angesehen werden können.

 

Nachdem das Finanzamt die begehrten Steuerermäßigungen im Einkommensteuerbescheid 2006 abgelehnt hatte, wendeten sich die Kläger an das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz. Ihre Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

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