Zusammenveranlagte Ehegatten, die mehrere Wohnungen nutzen, können die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal bis zum gesetzlich geregelten Höchstbetrag in Anspruch nehmen (BFH, Urteil vom 29.07.2010 - VI R 60/09).
Die Kläger, zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, bewohnten Einfamilienhäuser an zwei Orten und ließen durch verschiedene Handwerksbetriebe Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an den beiden Wohnungen durchführen. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten sie für beide Wohnungen jeweils eine Steuerermäßigung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung abweichend von der Einkommensteuererklärung lediglich einmal bis zum damaligen Höchstbetrag von 600 EUR (heute 1.200 EUR).
Mit ihrer Klage vor dem Bundesfinanzhof (BFH) scheiterten die Kläger.
Nach Ansicht des Gerichts findet sich für eine mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung kein Anhaltspunkt im Gesetz. Aus dem Wortlaut der entsprechenden Vorschrift ergebe sich lediglich, dass die Handwerkerleistungen in einem inländischen Haushalt zu erbringen sind. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen die Steuerermäßigung auch mehrfach zu gewähren ist. Auch die Begrenzung der Steuerermäßigung der Höhe nach gelte unabhängig davon, ob die steuerbegünstigten Leistungen in einer oder in mehreren Wohnungen erbracht worden sind.
Zusammenveranlagten Ehegatten wird somit nach Ansicht der Richter die Steuerermäßigung nur einmal gewährt. Eine Benachteiligung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Begrenzung der Steuerermäßigung auf 600 EUR (heute 1.200 EUR) jährlich auch bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen sei nicht gegeben. Denn auch Alleinstehende, die gemeinsam in zwei Wohnungen wirtschaften, könnten nach der gesetzlichen Regelung die Höchstbeträge des § 35a Einkommensteuergesetz ebenfalls nur einmal in Anspruch nehmen. Damit sei allein die gemeinsame Wirtschaftsführung am Ort oder an den Orten der Leistungserbringung, nicht aber der Familienstand entscheidend.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 06.10.2010.
(BFH, 29.07.2010 - VI R 60/09)
Die Kosten für die erstmalige Gestaltung des Gartens können weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistung steuerlich berücksichtigt werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.2010 - 4 K 2708/07).