Tag:kindergeld

Die am 01.01.2006 in Kraft getretene Neuregelung des Kindergeldes für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer ist verfassungsgemäß (BFH, Urteil vom 28.04.2010 - III R 1/08).

 

Nicht freizügigkeitsberechtigt sind insbesondere Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind. Diese benötigen für ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik einen sog. Aufenthaltstitel (z.B. eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis). Unter welchen Voraussetzungen ihnen Kindergeld zusteht, hängt von der Art des Aufenthaltstitels ab. Bei bestimmten Aufenthaltserlaubnissen ist für den Bezug von Kindergeld erforderlich, dass sich der Kindergeldberechtigte seit drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und unter anderem mit Berechtigung erwerbstätig ist. Im vorliegenden Rechtsstreit besaß die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Klägerin, die von Sozialleistungen lebte, nur eine solche Aufenthaltserlaubnis. Da sie nicht erwerbstätig war, lehnte der BFH dem Gesetzeswortlaut entsprechend die Gewährung von Kindergeld für die Kinder der Klägerin ab.

 

Das Bundessozialgericht hält die wortgleiche Regelung beim Erziehungsgeld , die sich im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit ebenfalls findet, für verfassungswidrig und hat deshalb das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen (Beschlüsse vom 03.12.2009 - B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R und B 10 EG 7/08 R). Wegen der Unterschiede von Erziehungs- und Kindergeld, die nach Ansicht des BFH zu einer unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Beurteilung führen, hielt es der BFH nicht für erforderlich, die Entscheidung des BVerfG in den o.g. Verfahren abzuwarten. Das Kindergeld werde anders als das Erziehungsgeld als Einkommen auf die Sozialleistungen angerechnet. Die Zahlung von Kindergeld würde deshalb bei einem von Sozialleistungen lebenden Ausländer nicht zu einem finanziellen Vorteil führen. Selbst wenn das BVerfG die Erziehungsgeldregelung für Ausländer für verfassungswidrig erklären und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung für die Vergangenheit gezwungen sein sollte, bestünde für den Gesetzgeber kein Anlass, die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ebenfalls zu ändern.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 30.06.2010

(BFH, 28.04.2010 - III R 1/08)

 

kindergeldNach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Mai 2010 III R 4/10 verlängert sich die Altersgrenze, bis zu der für Kinder in Ausbildung Kindergeld gewährt wird, auch dann um die gesamte Dauer der Zivildienstzeit, wenn der Dienst nicht an einem Monatsersten begonnen hat und deshalb im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen worden ist.

 

Der entschiedene Fall betraf den Kindergeldanspruch für einen Studenten, der vom 4. August 2003 bis zum 31. Mai 2004 Zivildienst geleistet hatte und für den sein Vater, der Kläger, im August 2003 noch Kindergeld erhalten hatte. Die Familienkasse zahlte Kindergeld über die gesetzliche Altersgrenze von 25 Jahren hinaus nur für weitere neun Monate, obwohl der Zivildienst zehn Monate gedauert hatte. Dabei ging sie in Übereinstimmung mit ihrer Dienstanweisung davon aus, dass durch die Kindergeldzahlung für den ersten Dienstmonat dieser bereits abgegolten sei.

 

Der BFH hat es dagegen abgelehnt, den Gesetzeswortlaut zu Lasten der Kindergeldberechtigten einzuschränken. Er hatte bereits mit Urteil vom 27. August 2008 III R 88/07 (BFH/NV 2009, 132) entschieden, dass ein studierendes Kind auch dann über die Altersgrenze hinaus für die Dauer des geleisteten Wehrdienstes berücksichtigt wird, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten worden war und der Kindergeldberechtigte daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen hatte. Die Verwaltung hatte dieses Urteil jedoch nicht angewandt.

 

Quelle: Pressemitteilung und Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.05.10 (III R 4/10)

 

kindBei Erhebung einer Klage wegen Kindergelds für ihr erstes Kind versäumte die Klä-gerin die einmonatige Klagefrist, die mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beginnt. Sie beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, sie sei wegen der Geburt ihres zweiten Kindes schuldlos gehindert gewesen, die Klage rechtzeitig zu erheben.

 

In seinem Urteil vom 17. März 2010 hat der Einzelrichter eine Wiedereinsetzung ab-gelehnt und die Klage wegen nicht fristgerechter Erhebung als unzulässig abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts war die Klägerin durch die am 8. August 2009 statt-gefundene Geburt ihres zweiten Kindes nicht gehindert bis spätestens 13. August 2009 Klage zu erheben. Bei normalem Verlauf ist die Geburt eines Kindes keine Krankheit. Nichtsdestotrotz kann die werdende Mutter durch die Dauer der Geburt kurzfristig ihre Pflichten nicht wahrnehmen. Sofern wie im Streitfall keine Komplikationen aufgetreten und die Geburt normal verläuft, ist es der Mutter aber regelmäßig nach einem Tag möglich Klage zu erheben oder jedenfalls eine Person hiermit zu beauftragen. Hieran ändert auch eine durch die Hebamme verordnete Bettruhe nichts.


(Urteil des Einzelrichters vom 17.03.2010 – 2 K 3539/09, rechtskräftig)

 

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 10.5.2010

 
Powered by Tags for Joomla