Die am 01.01.2006 in Kraft getretene Neuregelung des Kindergeldes für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer ist verfassungsgemäß (BFH, Urteil vom 28.04.2010 - III R 1/08).
Nicht freizügigkeitsberechtigt sind insbesondere Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind. Diese benötigen für ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik einen sog. Aufenthaltstitel (z.B. eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis). Unter welchen Voraussetzungen ihnen Kindergeld zusteht, hängt von der Art des Aufenthaltstitels ab. Bei bestimmten Aufenthaltserlaubnissen ist für den Bezug von Kindergeld erforderlich, dass sich der Kindergeldberechtigte seit drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und unter anderem mit Berechtigung erwerbstätig ist. Im vorliegenden Rechtsstreit besaß die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Klägerin, die von Sozialleistungen lebte, nur eine solche Aufenthaltserlaubnis. Da sie nicht erwerbstätig war, lehnte der BFH dem Gesetzeswortlaut entsprechend die Gewährung von Kindergeld für die Kinder der Klägerin ab.
Das Bundessozialgericht hält die wortgleiche Regelung beim Erziehungsgeld , die sich im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit ebenfalls findet, für verfassungswidrig und hat deshalb das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen (Beschlüsse vom 03.12.2009 - B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R und B 10 EG 7/08 R). Wegen der Unterschiede von Erziehungs- und Kindergeld, die nach Ansicht des BFH zu einer unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Beurteilung führen, hielt es der BFH nicht für erforderlich, die Entscheidung des BVerfG in den o.g. Verfahren abzuwarten. Das Kindergeld werde anders als das Erziehungsgeld als Einkommen auf die Sozialleistungen angerechnet. Die Zahlung von Kindergeld würde deshalb bei einem von Sozialleistungen lebenden Ausländer nicht zu einem finanziellen Vorteil führen. Selbst wenn das BVerfG die Erziehungsgeldregelung für Ausländer für verfassungswidrig erklären und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung für die Vergangenheit gezwungen sein sollte, bestünde für den Gesetzgeber kein Anlass, die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ebenfalls zu ändern.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 30.06.2010
(BFH, 28.04.2010 - III R 1/08)
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Mai 2010 III R 4/10 verlängert sich die Altersgrenze, bis zu der für Kinder in Ausbildung Kindergeld gewährt wird, auch dann um die gesamte Dauer der Zivildienstzeit, wenn der Dienst nicht an einem Monatsersten begonnen hat und deshalb im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen worden ist.
Bei Erhebung einer Klage wegen Kindergelds für ihr erstes Kind versäumte die Klä-gerin die einmonatige Klagefrist, die mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beginnt. Sie beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, sie sei wegen der Geburt ihres zweiten Kindes schuldlos gehindert gewesen, die Klage rechtzeitig zu erheben.