Tag:personengesellschaft

Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter im Sinne des Einkommensteuerrechts unternehmerisch beteiligt ist, unterliegen nicht der Gewerbesteuer (BFH, Urteil vom 03.02.10 - IV R 26/07).

 

Im Streitfall waren an einer Kommanditgesellschaft (Treuhand-KG) eine persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und lediglich eine Kommanditistin (Treuhänderin) beteiligt. Die Kommanditistin hielt ihren Gesellschaftsanteil treuhänderisch für die Komplementärin.

Das Finanzamt erließ gegen die Treuhand-KG einen Gewerbesteuermessbescheid, da es die für die persönliche Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft einschlägige Vorschrift des Gewerbesteuergesetzes zivilrechtlich auslegte und von einer Gewerbesteuerpflicht der Treuhand-KG ausging. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) dagegen hob das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Klage statt.

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