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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass die Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf das System der nachgelagerten Besteuerung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BFH, Urteil vom 19.01.2010 - X R 53/08).

 

Der Kläger, ein selbstständig tätiger Wirtschaftsprüfer, der seit 1996 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, hatte geltend gemacht, dass die gleichartige Besteuerung seiner Altersrente im Vergleich zur Besteuerung der Altersrente eines Rentners, der in seiner aktiven Zeit angestellt beschäftigt war, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Die vom Kläger vor Rentenbeginn geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen seien steuerlich stärker belastet gewesen als die eines zu der Zeit Angestellten. Für früher angestellte Rentner seien im Gegensatz zu früher selbstständigen Rentnern steuerfreie Arbeitgeber-Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden, sodass die beiden Gruppen nicht gleich behandelt werden dürften. Zudem sieht sich der Kläger durch die Neuregelung in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung seiner Altersrente verletzt; er habe als sog. Bestandsrentner keine Chance gehabt, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.

 

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