Tag:selbstanzeige

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Finanzverwaltung angekaufte ausländische Bankdaten bei der Besteuerung verwenden darf. Dies entschied der 14. Senat des Finanzgerichts Köln mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 (14 V 2484/10externer Link, öffnet neues Browserfenster). Der Senat stützt sich dabei insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2010 (2 BvR 2101/09externer Link, öffnet neues Browserfenster). Danach sind entsprechende Informationen im Steuerstrafverfahren verwertbar und können Ermittlungen der Steuerfahndung rechtfertigen. Mit dem vorliegenden Beschluss wird erstmals von einem Finanzgericht die Verwertung angekaufter ausländischer Bankdaten im Besteuerungsverfahren bestätigt.

 

Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt durch eine von Informanten angekaufte Steuer-CD erfahren, dass der Antragsteller Geld bei einer Schweizer Bank angelegt hatte. Da er in seinen Einkommensteuererklärungen keine ausländischen Kapitalerträge erklärt hatte, schätzte das Finanzamt diese mit 5% des Kontostandes von fast 2 Millionen CHF. Die vom Antragsteller begehrte Aussetzung der Vollziehung dieser Schätzungsbescheide lehnte das Finanzgericht ab. Da er auch vor Gericht die unter seinem Namen auf der CD aufgeführten Kapitalanlagen nicht erläuterte und keine Kontounterlagen vorlegte, hatte der 14. Senat keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Schätzung. Der Senat lehnte insbesondere ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der im Ausland durch die Informanten rechtswidrig erlangten Bankdaten ab. Ein solches Verwertungsverbot liege nur bei schwerwiegenden Eingriffen in die Privatsphäre oder bei strafbaren Handlungen der Finanzbeamten vor. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt, weil es sich um Geschäftsdaten handele, die nicht vom Finanzbeamten selbst beschafft, sondern lediglich von ihm in Empfang genommen worden seien.

 

Hintergrund des Rechtsstreits bilden die seit 2008 bekannt gewordenen Fälle, in denen den deutschen Finanzbehörden, teilweise unter Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes, von untreuen Mitarbeitern ausländischer Kreditinstitute bzw. Treuhandanstalten (vor allem in der Schweiz und in Liechtenstein) deren Kundendaten inklusive Informationen über bislang zumeist verheimlichte Kapitalanlagen zum Kauf angeboten wurden. Die Auswertung der Steuer-CDs dauert bei den Finanzämtern nach wie vor an und hat bereits zu einer Welle von Selbstanzeigen, aber auch zu einer Vielzahl strafrechtlicher Ermittlungsverfahren geführt.

 

Quelle: Pressemitteilung vom 15. Mai 2011 des Finanzgerichts Köln

 

steuercdDie deutschen Steuerbehörden haben einen weiteren Datenträger gekauft, auf dem sich Informationen über zahlreiche Steuersünder befinden sollen.

 

Nach Informationen der Bundesregierung enthält die von der niedersächsischen Finanzverwaltung in Zusammenarbeit mit dem Bund erworbene CD rund 20.000 Datensätze mit Angaben zu Namen, Adressen und Kontodaten. Diese Daten würden jetzt ausgewertet und an die zuständigen Behörden weitergeleitet, teilte die Regierung mit. Die Bundesregierung sei dem Land Niedersachsen für die Zusammenarbeit dankbar, erklärte ein Regierungsvertreter. Zu dem für die Steuerdaten-CD gezahlten Preis gab es keine Angaben.

 

Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 183 vom 09.06.2010

 

Die Bundesregierung wird an der Möglichkeit der "strafbefreienden Selbstanzeige" bei Steuerhinterziehung festhalten.

 

Dies geht aus einer Antwort der Regierung auf eine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag hervor. Die Selbstanzeige bietet Steuerstraftätern im Rahmen des Strafrechts die Möglichkeit, auch nach begangener Tat noch straffrei auszugehen. Wichtig für die Straffreiheit im Rahmen einer Selbstanzeige ist, dass diese rechtzeitig abgegeben und die hinterzogenen Steuern innerhalb einer von der Finanzverwaltung gesetzten Frist gezahlt werden.

 

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist nach Ansicht der Bundesregierung der "verfassungsrechtlich anerkannte Weg zurück in die Steuerehrlichkeit". Aus fiskalischer Sicht sei die in § 371 der Abgabenordnung (AO) geregelte Selbstanzeige ein Instrument zur "Erschließung bisher verheimlichter Steuerquellen". Daneben komme in dieser Regelung auch das strafrechtliche Prinzip zum Ausdruck, dass eine "tätige Reue", mit der die Wirkungen einer Tat rückgängig gemacht werden, dem Täter zu Gute kommen solle. Nach Angaben der Bundesregierung gibt es in 24 OECD-Staaten Regelungen, die bei freiwilliger Nacherklärung Vergünstigungen gewähren.

 

"Ziel der Bundesregierung ist, dieses Instrument zu erhalten, aber dort, wo die Selbstanzeige mit krimineller Energie von Anfang an bereits in die Steuerhinterziehungsplanung mit einbezogen wird, Schranken zu definieren", heißt es in der Antwort. Änderungen des derzeit bestehenden Rechts bedürften aber einer sorgfältigen Prüfung, da man auf die Erkenntnisse, die durch Selbstanzeigen gewonnen würden, für weitere Ermittlungsansätze nicht

verzichten wolle.

 

Quelle: hib - heute im bundestag - Nr. 124 (22.04.2010)

 

selbstanzeigeEine strafbefreiende Selbstanzeige setzt voraus, dass der Täter vollständige und richtige Angaben zu allen von ihm hinterzogenen Steuern macht. Eine Teilselbstanzeige, mit der er lediglich die hinterzogenen Steuern nacherklärt, deren Entdeckung er fürchtet, reicht nicht aus (BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - 1 StR 577/09).

 

Im Streitfall war der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung und Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Neben dem Betrugsdelikt hatte er es unterlassen, für das Jahr 2000 eine Einkommensteuererklärung abzugeben und somit Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag i.H.v. rund 5,8 Mio. DM hinterzogen.

 

Gegen seine Verurteilung legte der Angeklagte Revision ein und machte u.a. geltend, er hätte nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden dürfen, weil er im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme noch wirksam Selbstanzeige erstattet und die von ihm hinterzogenen Steuern nachbezahlt habe.

 

Dem folgten die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht.

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