Das Solidaritätszuschlaggesetz ist verfassungsgemäß zustande gekommen und der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe, für die eine zeitliche Befristung nicht erforderlich ist (FG Köln, Urteil vom 14.01.2010 (13 K 1287/09).
Die Klägerin begehrte die Aufhebung des gegen sie festgesetzten Solidaritätszuschlags für das Streitjahr 2007. Sie vertritt die Ansicht, dass der Staat seine Bürger in verfassungsrechtlich relevanter Weise über den eigentlichen Charakter des Solidaritätszuschlags als allgemeine Steuer täuschte, indem er ihn mit einer irreführenden Bezeichnung eingeführt habe. Der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe überschreite zudem mit 5,5 % die für eine Ergänzungsabgabe zulässige maximale Höhe. Außerdem widerspreche die fehlende Befristung dem Zweck der Vorschrift; eine Ergänzungsabgabe sei maximal 10 Jahre mit den Grundsätzen einer geordneten Finanzverfassung vereinbar, danach werde sie verfassungswidrig.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet zurück.