Tag:sonderausgaben

Mit Urteil vom 4. Februar 2010 (Az. X R 10/08) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass private Steuerberatungskosten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht als Sonderausgaben die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer mindern müssen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich sofort nach Bekanntwerden der Pläne gegen eine Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG eingesetzt und kämpft seit 2006 für die Wiedereinführung des Sonderausgabenabzugs. Der Bundesfinanzhof führt in seinem Urteil aus, dass die seinerzeit vom Gesetzgeber als Begründung der Streichung angeführte Vereinfachung des Steuerrechts ausgeblieben ist. Vielmehr kommt es zu einer erheblichen Komplizierung, da die angefallenen Kosten aufwendig aufgeteilt werden müssen. Der DStV hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren auf diesen Umstand hingewiesen. Auch die prognostizierten Steuermehreinnahmen in Milliardenhöhe sind ausgeblieben.

Zutreffend legt das Gericht in seiner Entscheidung dar, dass die Einschaltung von Steuerberatern bei der Erfüllung von Steuererklärungspflichten ein wichtiger Umstand zur reibungslosen Erhebung von Abgaben ist, die auch dem Staat zu Gute kommt. Zwar gebietet es das Grundgesetz nach Auffassung der Münchner Richter nicht, dass die hierfür beim Bürger angefallenen Kosten steuermindernd zu berücksichtigen sind. Dennoch hindert dies den Gesetzgeber aufgrund seines auch vom Bundesverfassungsgericht immer wieder betonten weiten Gestaltungsspielraums nicht, diese sinnvolle Regelung zu erlassen. Die Verfassung gibt lediglich den äußeren Rahmen vor, den es vom Parlament auszufüllen gilt.

Der DStV ruft die Abgeordneten daher auf, noch im Jahressteuergesetz 2010 eine folgerichtige Entscheidung zu treffen und die Abzugsfähigkeit von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben wieder einzuführen. Hiermit kommt die Regierung ihrem Versprechen aus dem Koalitionsvertrag nach. Darüber hinaus findet dieses Vorhaben auch die Unterstützung der Abgeordneten der Fraktionen, wie diese dem DStV im Rahmen einer Unterschriftenaktion im vergangenen Jahr signalisiert haben.

 

Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. vom 14.04.2010.

 

Zahlungen für den Besuch einer Logopädie-Berufsfachschule sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2010 - 1 K 2338/08).

 

Im Streitfall hatte die Tochter der Kläger eine staatlich anerkannte Logopädie-Berufsfachschule in Rheinland-Pfalz besucht. Die von den Klägern getragenen Kosten für den Besuch der Schule in Höhe von rund 8.600 EUR machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt ließ einen Abzug der Schulgeldzahlungen nicht zu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

 

Grundsätzlich ist ein Sonderausgabenabzug bei einem Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule möglich. Bei der Logopädieschule handele es sich jedoch weder um eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule noch um eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule. Die vorliegende staatliche Anerkennung beziehe sich insoweit lediglich auf Anforderungen, die die Schule bei der Ausbildung und Prüfung der Schüler erfülle. Die Schule diene nicht als Ersatz für eine in Rheinland-Pfalz vorhandene öffentliche Schule. Ebenso wenig ersetze sie eine regelmäßig erforderliche öffentliche Schule, da für die Ausbildung zum Logopäden eine Schule in staatlicher Trägerschaft grundsätzlich nicht vorgesehen sei.

Durch die Versagung des Sonderausgabenabzugs würden die Kläger auch nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Durch die Anknüpfung des EStG an eine landesrechtliche Anerkennung werde den Landesgesetzgebern im Rahmen ihrer (Privat-) Schulhoheit die Möglichkeit eingeräumt, durch Gestaltung eines Anerkennungsverfahrens die Förderungsbedürftigkeit und - würdigkeit der Schulen näher zu regeln. Die steuerrechtliche Voraussetzung, dass die Schulen als Bedingung für eine Förderung ein Genehmigungs-, Erlaubnis- oder Anerkennungsverfahren durchlaufen müssten, in dem gegebenenfalls nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelung Mindestanforderungen z.B. an Lehrziele, Schuleinrichtung und die Ausbildung der Lehrkräfte überprüft würden, sei jedenfalls nicht sachfremd.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 13.04.2010.

 
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