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est2009Eine wegen fehlender elektronischer Signatur unwirksame Einkommensteuererklärung kann steuerliche Folgen zugunsten des Steuerpflichtigen haben (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2011 - 5 K 2680/09).

 

Das Finanzamt hatte aufgrund einer Schätzung einen Einkommensteuerbescheid gegen die Klägerin erlassen, weil diese trotz Aufforderung keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte. Einige Tage später traf daraufhin beim Finanzamt eine elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung der Klägerin ein; diese enthielt allerdings keine elektronische Signatur. Knapp zwei Monate erhielt das Finanzamt den von der Klägerin selbst unterzeichneten komprimierten Ausdruck der Einkommensteuererklärung. Mit der Begründung, dass die Einspruchsfrist von einem Monat hinsichtlich des "geschätzten" Einkommensteuerbescheides verstrichen sei, lehnte das Finanzamt Korrekturen zugunsten der Klägerin aufgrund der Angaben in der Steuererklärung ab. Die von der Klägerin unterschriebene komprimierte Einkommensteuererklärung sei erst nach Ablauf der Monatsfrist, nämlich knapp zwei Monate später, und damit verspätet beim Finanzamt eingegangen. Die zuvor elektronisch übermittelte Einkommensteuererklärung sah das Finanzamt mangels elektronischer Signatur und damit wegen Unwirksamkeit nicht als Einspruch an.

 

Vor dem Finanzgericht (FG) bekam die Klägerin hingegen Recht.

 

Nach Ansicht der Richter war die von der Klägerin begehrte Änderung des Einkommensteuerbescheides zu Unrecht abgelehnt worden. Das Fehlen der Signatur in der elektronischen Steuererklärung und die Tatsache, dass der unterschriebene Steuererklärungsausdruck erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen war, würden nicht dazu führen, dass die von der Klägerin übermittelten Daten aus der elektronischen Steuererklärung unbeachtlich seien. Die elektronische Steuererklärung, die innerhalb der Einspruchsfrist übermittelt worden war, wertete das Gericht als Antrag auf schlichte Änderung . Für einen solchen Antrag auf schlichte Änderung seien nicht die Formvorschriften einer wirksamen Einkommensteuererklärung Voraussetzung. Vielmehr könne dieser formlos, z.B. telefonisch oder sogar konkludent, bzw. stillschweigend gestellt werden. Dieser Antrag müsse nur konkretisieren, inwieweit und aus welchen Gründen ein Bescheid geändert werden solle. Da bereits die Abgabe einer den Formvorschriften entsprechenden und damit wirksamen Einkommensteuererklärung im Zweifel als Antrag auf schlichte Änderung eines Schätzungsbescheides gewertet werde, müsse dies erst Recht für eine wegen fehlender elektronischer Signatur unwirksame Steuererklärung gelten. Es ist hierbei nach Ansicht der Richter unerheblich, ob die Mitarbeiter des Finanzamtes den Antrag auf schlichte Änderung als solchen erkannt haben.

Diese Entscheidung führte dazu, dass das Finanzamt die Daten aus der Einkommensteuererklärung der Klägerin letztendlich doch zu berücksichtigen hatte.

 

Gegen dieses Urteil wurde eine Revision nicht zugelassen.

(FG Rheinland-Pfalz, 21.02.2011 - 5 K 2680/09)

 
est2009Mit gleich lautendem Ländererlass vom 03.01.2011 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2010 bekannt gegeben.

Die Steuererklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sowie zu gesonderten und einheitlichen Feststellungen für das Kalenderjahr 2010 sind grundsätzlich bis zum 31.05.2011 bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Land- und Forstwirten verlängert sich die Abgabefrist bis zum Ablauf des dritten Monats nach Ende des Wirtschaftsjahres 2010/2011. Damit endet für Landwirte mit einem Wirtschaftsjahr vom 01.07.2010 - 30.06.2011 die Erklärungsfrist für das Kalenderjahr 2010 am 30.09.2011 .

Bei Anfertigung der Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31.12.2011 . Bei Land- und Forstwirten gilt in diesem Fall eine Frist bis zum 31.03.2012 .

 

Bei begründeten Einzelanträgen können die Abgabefristen bis zum 29.02.2012 bzw. bei Land- und Forstwirten bis zum 31.05.2012 verlängert werden.

 

Hinweis:

Bei der Einkommensteuer muss eine Steuererklärung innerhalb der genannten Fristen nur dann abgegeben werden, wenn eine Pflichtveranlagung nach § 46 Einkommensteuergesetz vorliegt. Sind bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht erfüllt, so wird eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. In diesen Fällen gelten die o.g. Abgabefristen nicht, vielmehr bestimmt sich der Zeitraum für die Abgabe der Steuererklärung hier nach der normalen Festsetzungsverjährung von grundsätzlich vier Jahren.

 

Den gleich lautenden Erlass können Sie für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums abrufen.

 

Füllt ein Steuerpflichtiger Zeilen in der Steuererklärung fälschlicherweise nicht aus, so kann hierauf eine Änderung bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nicht gestützt werden. Vielmehr ist hierin grobes Verschulden zu sehen (BFH, Beschluss vom 23.10.2009 - X B 205/08).

 

Die verheirateten Kläger wurden im Streitzeitraum 2000 bis 2003 und in den Jahren davor zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Steuererklärungen erstellten die Kläger im Streitzeitraum mit Unterstützung von steuerlicher Literatur selbst. Obwohl der Kläger im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung mit "Vorruheständler" bzw. "Rentner" bezeichnet war, machte er für die Jahre 2000 bis 2003 in der Anlage N, Zeilen 25 bis 30 unter der Überschrift "Ergänzende Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen" keine Angaben. Dadurch wurde unzutreffend nur ein gekürzter Vorwegabzug gewährt und zum Nachteil der Kläger eine höhere Steuer festgesetzt. Gegen diese Einkommensteuer-Bescheide legten die Kläger keinen Einspruch ein. Im April 2005 beantragten die Kläger, die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2003 dahingehend zu ändern, dass ihnen in jedem Jahr ein ungekürzter Vorwegabzug gewährt würde. Sie treffe kein Verschulden an dem Unterlassen der erforderlichen Angaben.

 

Dies lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision legten die Kläger Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ein, mit der sie allerdings ebenfalls scheiterten.

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