Steuerpflichtige können Steuernachzahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung nicht mit dem Argument verhindern, dass es bei der Steuerklassen-Kombination III/V bekanntermaßen zur Steuernachzahlung komme, viele Steuerpflichtige in solchen Fällen aber dennoch keine Steuererklärungen abgeben würden und diese Situation von der Finanzverwaltung nicht unterbunden werde (FG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2010 - 15 K 2978/08 E).
Die Kläger sind verheiratet und erzielten im Streitjahr 2007 beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen III und V unterlagen. Das Finanzamt veranlagte die Kläger zur Einkommensteuer, wobei es zu einer Steuernachzahlung kam. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein mit dem Ziel der Aufhebung des Einkommensteuerbescheides. Sie argumentierten, dass die Nachzahlung nicht angefallen wäre, wenn sie sich gesetzeswidrig verhalten und keine Steuererklärung abgegeben hätten. Bei der Steuerklassenkombination III/V hänge die zutreffende abschließende Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von der Mitwirkungs- und Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen ab. Die Kläger äußerten die Ansicht, dass eine Vielzahl von Steuerpflichtigen mit dieser Steuerklassenkombination Steuererklärungen nicht abgeben würden. Die Finanzverwaltung unterbinde dies nicht, obwohl entsprechende Kenntnisse über die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aller Arbeitnehmer vorliegen würden. Es liege somit ein Vollzugsdefizit vor, dass zur Verfassungswidrigkeit der Steuernorm führe.