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unfallteddyAufwendungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden, selbst wenn sich der Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignet hat (FG Nürnberg, Urteil vom 04.03.2010 - 4 K 1497/08).

 

Der Kläger beantragte u.a. die Berücksichtigung von Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich auf der vom Kläger auf dem Weg zur Arbeit benutzten Wegstrecke ereignet hatte.

 

Das Finanzgericht (FG) lehnte in seinem Urteil die Berücksichtigung dieser Kosten neben der Entfernungspauschale ab. Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu Hinweis 9.10 der Lohnsteuerhinweise 2010, in dem die Verwaltung die Auffassung vertritt, dass neben der Entfernungspauschale auch Kosten eines Verkehrsunfalls unter bestimmten Umständen als Werbungskosten anerkannt werden können. Das Gericht stützt seine ablehnende Entscheidung zum einen auf den Wortlaut des Gesetzes, nach dem durch "die Entfernungspauschale ... sämtliche Aufwendungen abgegolten [sind], die durch Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ... veranlasst sind" (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Dieser eindeutige Wortlaut schließe die Geltendmachung weiterer - auch außergewöhnlicher - Aufwendungen aus.

 

Zum anderen begründen die Richter ihre Auffassung mit der Systematik des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe in Bezug auf die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine explizite Ausnahme zum ausschließlichen Ansatz der Entfernungspauschale geregelt. Es sei daher plausibel anzunehmen, dass er einen weiteren Ausnahmetatbestand im Hinblick auf die Berücksichtigung von Unfallkosten geschaffen hätte, sofern dies gewollt gewesen wäre.

 

Das Gericht hat eine Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen.
(FG Nürnberg, 04.03.2010 - 4 K 1497/08)

 
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