Freitag, 09. April 2010
Geschrieben von Florian Reichardt
Die gesetzlich vorgesehene Minderung von "Hartz IV-Leistungen" aufgrund der Anrechnung des kompletten Kindergeldes ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09).
Der 1994 geborene Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem sog. "Hartz IV-Gesetz" (SGB II) und bezog Sozialgeld. Das Kindergeld wurde entsprechend der sozialrechtlichen Vorschrift in voller Höhe als leistungsminderndes Einkommen auf das Sozialgeld angerechnet. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass das Kindergeld nur zur Hälfte hätte angerechnet werden dürfen: Die nicht anzurechnende Hälfte entspreche dem Betrag, den der Gesetzgeber bei einem zu versteuernden Einkommen im Rahmen der Steuerveranlagung als Steuervergünstigung in Form des Kinderfreibetrags gewähre und mit dem er dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf für das Kind Rechnung trage. Wenn bei "Hartz IV"-Empfängern dieser Kinderfreibetrag mangels zu versteuernden Einkommens nicht zum Tragen komme, sei dies dadurch auszugleichen, dass das Kindergeld zur Hälfte anrechnungsfrei bleiben müsse. Andernfalls würden "Hartz IV-Empfänger" gegenüber anderen Kindergeldempfängern grundlos benachteiligt, zudem würde hinsichtlich des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs das Existenzminimum durch die Kürzung der "Hartz IV-Leistungen" unterschritten.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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Donnerstag, 15. April 2010
Geschrieben von Florian Reichardt
Mit Urteil vom 4. Februar 2010 (Az. X R 10/08) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass private Steuerberatungskosten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht als Sonderausgaben die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer mindern müssen.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich sofort nach Bekanntwerden der Pläne gegen eine Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG eingesetzt und kämpft seit 2006 für die Wiedereinführung des Sonderausgabenabzugs. Der Bundesfinanzhof führt in seinem Urteil aus, dass die seinerzeit vom Gesetzgeber als Begründung der Streichung angeführte Vereinfachung des Steuerrechts ausgeblieben ist. Vielmehr kommt es zu einer erheblichen Komplizierung, da die angefallenen Kosten aufwendig aufgeteilt werden müssen. Der DStV hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren auf diesen Umstand hingewiesen. Auch die prognostizierten Steuermehreinnahmen in Milliardenhöhe sind ausgeblieben.
Zutreffend legt das Gericht in seiner Entscheidung dar, dass die Einschaltung von Steuerberatern bei der Erfüllung von Steuererklärungspflichten ein wichtiger Umstand zur reibungslosen Erhebung von Abgaben ist, die auch dem Staat zu Gute kommt. Zwar gebietet es das Grundgesetz nach Auffassung der Münchner Richter nicht, dass die hierfür beim Bürger angefallenen Kosten steuermindernd zu berücksichtigen sind. Dennoch hindert dies den Gesetzgeber aufgrund seines auch vom Bundesverfassungsgericht immer wieder betonten weiten Gestaltungsspielraums nicht, diese sinnvolle Regelung zu erlassen. Die Verfassung gibt lediglich den äußeren Rahmen vor, den es vom Parlament auszufüllen gilt.
Der DStV ruft die Abgeordneten daher auf, noch im Jahressteuergesetz 2010 eine folgerichtige Entscheidung zu treffen und die Abzugsfähigkeit von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben wieder einzuführen. Hiermit kommt die Regierung ihrem Versprechen aus dem Koalitionsvertrag nach. Darüber hinaus findet dieses Vorhaben auch die Unterstützung der Abgeordneten der Fraktionen, wie diese dem DStV im Rahmen einer Unterschriftenaktion im vergangenen Jahr signalisiert haben.
Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. vom 14.04.2010.
Mittwoch, 14. April 2010
Geschrieben von Florian Reichardt
Zahlungen für den Besuch einer Logopädie-Berufsfachschule sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2010 - 1 K 2338/08).
Im Streitfall hatte die Tochter der Kläger eine staatlich anerkannte Logopädie-Berufsfachschule in Rheinland-Pfalz besucht. Die von den Klägern getragenen Kosten für den Besuch der Schule in Höhe von rund 8.600 EUR machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt ließ einen Abzug der Schulgeldzahlungen nicht zu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Grundsätzlich ist ein Sonderausgabenabzug bei einem Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule möglich. Bei der Logopädieschule handele es sich jedoch weder um eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule noch um eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule. Die vorliegende staatliche Anerkennung beziehe sich insoweit lediglich auf Anforderungen, die die Schule bei der Ausbildung und Prüfung der Schüler erfülle. Die Schule diene nicht als Ersatz für eine in Rheinland-Pfalz vorhandene öffentliche Schule. Ebenso wenig ersetze sie eine regelmäßig erforderliche öffentliche Schule, da für die Ausbildung zum Logopäden eine Schule in staatlicher Trägerschaft grundsätzlich nicht vorgesehen sei.
Durch die Versagung des Sonderausgabenabzugs würden die Kläger auch nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Durch die Anknüpfung des EStG an eine landesrechtliche Anerkennung werde den Landesgesetzgebern im Rahmen ihrer (Privat-) Schulhoheit die Möglichkeit eingeräumt, durch Gestaltung eines Anerkennungsverfahrens die Förderungsbedürftigkeit und - würdigkeit der Schulen näher zu regeln. Die steuerrechtliche Voraussetzung, dass die Schulen als Bedingung für eine Förderung ein Genehmigungs-, Erlaubnis- oder Anerkennungsverfahren durchlaufen müssten, in dem gegebenenfalls nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelung Mindestanforderungen z.B. an Lehrziele, Schuleinrichtung und die Ausbildung der Lehrkräfte überprüft würden, sei jedenfalls nicht sachfremd.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 13.04.2010.
Dienstag, 13. April 2010
Geschrieben von Florian Reichardt
Das Solidaritätszuschlaggesetz ist verfassungsgemäß zustande gekommen und der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe, für die eine zeitliche Befristung nicht erforderlich ist (FG Köln, Urteil vom 14.01.2010 (13 K 1287/09).
Die Klägerin begehrte die Aufhebung des gegen sie festgesetzten Solidaritätszuschlags für das Streitjahr 2007. Sie vertritt die Ansicht, dass der Staat seine Bürger in verfassungsrechtlich relevanter Weise über den eigentlichen Charakter des Solidaritätszuschlags als allgemeine Steuer täuschte, indem er ihn mit einer irreführenden Bezeichnung eingeführt habe. Der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe überschreite zudem mit 5,5 % die für eine Ergänzungsabgabe zulässige maximale Höhe. Außerdem widerspreche die fehlende Befristung dem Zweck der Vorschrift; eine Ergänzungsabgabe sei maximal 10 Jahre mit den Grundsätzen einer geordneten Finanzverfassung vereinbar, danach werde sie verfassungswidrig.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet zurück.
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Montag, 12. April 2010
Geschrieben von Administrator
Das Finanzamt (FA) darf im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden von der Bank im Regelfall die Vorlage von Kontoauszügen erst dann verlangen, wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen (BFH, Urteil vom 24.02.2010 - II R 57/08).
Ein FA hatte im Besteuerungsverfahren einer Bankkundin zunächst von dieser die Vorlage von Kontoauszügen verlangt, um das Vorhandensein regelmäßiger Abhebungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts überprüfen zu können. Da die Bankkundin die Unterlagen vernichtet hatte, verlangte das FA die Vorlage der Kontoauszüge von der Bank. Die Bank wandte hiergegen aber ein, das FA müsse laut gesetzlicher Regelung zunächst ein Auskunftsersuchen stellen und könne nicht direkt die Herausgabe von Urkunden (hier: Kontoauszügen) verlangen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Bank recht.
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Mittwoch, 07. April 2010
Geschrieben von Florian Reichardt
Unterbindet eine Kapitalgesellschaft die unbefugte (vertragswidrige) private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, so ist hierin nicht stets eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu sehen (BFH, Urteil vom 11.02.2010 - VI R 43/09).
Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, stellte einem ihrer alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmen-PKW zur Verfügung. Laut Anstellungsvertrag durfte dieser den PKW ausschließlich für geschäftliche Zwecke nutzen. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin ging das Finanzamt (FA) davon aus, dass eine Privatnutzung des Firmen-PKW durch den Geschäftsführer nicht auszuschließen sei, da weder ein Fahrtenbuch geführt worden sei noch sonst eine Überwachung der Einhaltung des Nutzungsverbotes stattgefunden habe. Es setzte daher eine Privatnutzung des Fahrzeugs im Rahmen der 1 %-Regelung als Arbeitslohn an und erhob u.a. Lohnsteuer nach. Das Finanzgericht (FG) beurteilte die Privatnutzung des betrieblichen PKW im späteren Verfahren hingegen als vGA.
Die vom FA eingelegte Revision sah der Bundesfinanzhof (BFH) als begründet an.
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Dienstag, 06. April 2010
Geschrieben von Florian Reichardt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass die Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf das System der nachgelagerten Besteuerung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BFH, Urteil vom 19.01.2010 - X R 53/08).
Der Kläger, ein selbstständig tätiger Wirtschaftsprüfer, der seit 1996 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, hatte geltend gemacht, dass die gleichartige Besteuerung seiner Altersrente im Vergleich zur Besteuerung der Altersrente eines Rentners, der in seiner aktiven Zeit angestellt beschäftigt war, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Die vom Kläger vor Rentenbeginn geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen seien steuerlich stärker belastet gewesen als die eines zu der Zeit Angestellten. Für früher angestellte Rentner seien im Gegensatz zu früher selbstständigen Rentnern steuerfreie Arbeitgeber-Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden, sodass die beiden Gruppen nicht gleich behandelt werden dürften. Zudem sieht sich der Kläger durch die Neuregelung in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung seiner Altersrente verletzt; er habe als sog. Bestandsrentner keine Chance gehabt, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
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Samstag, 20. März 2010
Geschrieben von Florian Reichardt
Elektronische Fahrtenbücher werden zum Nachweis privat veranlasster Fahrten nur dann anerkannt, wenn nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten steuerlich relevanten Daten ausgeschlossen sind (FG Münster, Urteil vom 04.02.2010 - 5 K 5046/07 E,U)
Im Streitfall nutzte die Klägerin ihre Betriebsfahrzeuge auch für Privatfahrten. Die Fahrzeuge waren mit Fahrdatenspeichern ausgestattet, die für jede Fahrt automatisch Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrene Kilometer aufzeichneten. Art, Ziel und Zweck der Fahrt konnten dagegen manuell eingegeben werden. Die Daten wurden zunächst im Fahrdatenspeicher festgehalten und konnten mithilfe einer Software ausgelesen und auf einem externen PC gespeichert werden. Nach der Datenübertragung konnten die automatisch aufgezeichneten Daten nicht mehr verändert werden, die manuellen Eingaben hinsichtlich Art, Ziel und Zweck der Fahrt dagegen schon.
Die Klägerin legte ihrer Gewinnermittlung die mittels des elektronischen Fahrtenbuchs berechneten Privatanteile als Nutzungsentnahme zugrunde. Das Finanzamt beanstandete das Fahrtenbuch dagegen als nicht ordnungsgemäß und berücksichtigte die Privatfahrten - steuerlich nachteilig - mit der sog. 1 %-Methode.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Manipulationen des Fahrtenbuchs seien nach Auffassung der Richter vorliegend nicht ausgeschlossen, da die für die Abgrenzung von privaten und betrieblichen Fahrten relevanten Daten (Angaben zu Art, Zweck und Ziel der Fahrten) jederzeit auch nachträglich geändert werden konnten. Insofern sei das Fahrtenbuch nicht geeignet, die zeitnahe und lückenlose Erfassung aller Daten mit hinreichender Zuverlässigkeit zu belegen.
Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen unter http://www.nrwe.de veröffentlicht.{jcomments on}
Freitag, 05. März 2010
Geschrieben von Florian Reichardt
Das Urteil des BVerfG v. 2.3.2010 zur Vorratsdatenspeicherung im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung verstärkt nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) die verfassungsrechtlichen Zweifel an dem Verfahren zum elektronischen Entgeltnachweis (ELENA).
Hiernach haben Arbeitgeber - monatlich - umfangreiche Datensätze an eine zentrale Speicherstelle zu übermitteln. Hierzu gehören sowohl die Stammdaten der Arbeitnehmer und das gezahlte Entgelt als auch persönliche Angaben wie die Fehlzeiten, etwa wegen Elternzeit oder Krankheit, oder sämtliche Details einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Demgegenüber hat das BVerfG nunmehr ausdrücklich den Grundsatz der Datensparsamkeit betont. Eine umfangreiche Datenspeicherung „auf Vorrat“ komme nur zum Schutz für überragend wichtige Rechtsgüter in Betracht. Dies sei beispielsweise bei derVerfolgung von schwerwiegenden Straftaten oder der Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Menschen der Fall.
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Montag, 01. März 2010
Geschrieben von Florian Reichardt
Wird bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater eine Außenprüfung durchgeführt, so darf dieser die Herausgabe von Mandantenakten in neutralisierter Form nicht unter Berufung auf das Berufsgeheimnis verweigern (BFH, Urteil vom 28.10.2009 - VIII R 78/05).
Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte, dass eine Außenprüfung auch bei Personen zulässig sei, die kraft Gesetzes Berufsgeheimnisse wahren müssen; Rechtsanwälte und Steuerberater müssten deshalb grundsätzlich bei der Ermittlung der steuerrelevanten Sachverhalte mitwirken. Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte würden nicht bestehen, soweit die vom Finanzamt verlangten Unterlagen (insbesondere Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kontobelege) keine mandantenbezogenen Daten enthalten oder die Namen der Mandanten (z. B. durch Vertretung in Verfahren gegenüber den jeweiligen Finanzämtern) bereits offenbart worden sind. Im Übrigen dürften mandantenbezogene Unterlagen vom Finanzamt in neutralisierter Form verlangt werden, soweit dies für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist. Es bleibe dann dem Steuerpflichtigen überlassen, in welcher technischen Weise (etwa durch Schwärzen der Namen und Adressen der Mandanten) er für eine Wahrung des beruflichen Geheimhaltungsinteresses sorgt.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 17.02.2010.
Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.
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