Tag:verdeckte gewinnausschüttung

Unterbindet eine Kapitalgesellschaft die unbefugte (vertragswidrige) private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, so ist hierin nicht stets eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu sehen (BFH, Urteil vom 11.02.2010 - VI R 43/09).

 

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, stellte einem ihrer alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmen-PKW zur Verfügung. Laut Anstellungsvertrag durfte dieser den PKW ausschließlich für geschäftliche Zwecke nutzen. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin ging das Finanzamt (FA) davon aus, dass eine Privatnutzung des Firmen-PKW durch den Geschäftsführer nicht auszuschließen sei, da weder ein Fahrtenbuch geführt worden sei noch sonst eine Überwachung der Einhaltung des Nutzungsverbotes stattgefunden habe. Es setzte daher eine Privatnutzung des Fahrzeugs im Rahmen der 1 %-Regelung als Arbeitslohn an und erhob u.a. Lohnsteuer nach. Das Finanzgericht (FG) beurteilte die Privatnutzung des betrieblichen PKW im späteren Verfahren hingegen als vGA.

 

Die vom FA eingelegte Revision sah der Bundesfinanzhof (BFH) als begründet an.

 

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