Tag:werbungskosten

fussballDie Einkünfte eines Fußballnationalspielers, die er für die Teilnahme an Werbemaßnahmen des DFB erzielt, unterliegen der Gewerbesteuer (FG Münster, Urteil vom 16.04.2010 - 14 K 116/06 G).

 

Der Kläger war als Profifußballer bei einem Bundesligaverein unter Vertrag. Als Mitglied der deutschen Nationalmannschaft nahm er im Zusammenhang mit der WM 2002 an Werbemaßnahmen des DFB teil. Die hierfür gezahlte Vergütung sah er als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und damit als nicht gewerbesteuerpflichtig an. Er begründete dies insbesondere damit, dass sein Arbeitgeber aufgrund der Verbandsstatuten verpflichtet sei, ihn für die Nationalmannschaft abzustellen. Er selbst sei aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet, einer entsprechenden Weisung seines Vereins nachzukommen. Seine Tätigkeit für den DFB übe er daher nicht selbstständig und damit nicht gewerblich aus. Zudem habe er sich der Teilnahme an den Werbeveranstaltungen faktisch nicht entziehen können. Eine Weigerung hätte bedeutet, ganz auf die Zugehörigkeit zur Nationalmannschaft zu verzichten.

 

Die Richter des Finanzgerichts Münster teilten diese Auffassung nicht. Der Kläger sei gewerblich, insbesondere selbstständig tätig gewesen. Er habe sich gegenüber dem DFB bereit erklärt, an entsprechenden Veranstaltungen des DFB teilzunehmen und sei dieser Verpflichtung auch nachgekommen. Er sei weder aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit seinem Verein noch aufgrund anderer Regelungen, wie z.B. des Grundlagenvertrages zwischen dem Ligaverband und dem DFB, zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen verpflichtet gewesen. Auch habe der faktische Druck, bei Nichtteilnahme an entsprechenden Werbeveranstaltungen des DFB keine Berufung mehr in die Nationalmannschaft zu erhalten, nicht die freie Willensentscheidung des Klägers überlagert.

 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

Quelle: Pressemitteilung des FG Münster vom 15.06.2010.

(FG Münster, 16.04.2010 - 14 K 116/06 G)

 

unfallteddyAufwendungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden, selbst wenn sich der Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignet hat (FG Nürnberg, Urteil vom 04.03.2010 - 4 K 1497/08).

 

Der Kläger beantragte u.a. die Berücksichtigung von Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich auf der vom Kläger auf dem Weg zur Arbeit benutzten Wegstrecke ereignet hatte.

 

Das Finanzgericht (FG) lehnte in seinem Urteil die Berücksichtigung dieser Kosten neben der Entfernungspauschale ab. Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu Hinweis 9.10 der Lohnsteuerhinweise 2010, in dem die Verwaltung die Auffassung vertritt, dass neben der Entfernungspauschale auch Kosten eines Verkehrsunfalls unter bestimmten Umständen als Werbungskosten anerkannt werden können. Das Gericht stützt seine ablehnende Entscheidung zum einen auf den Wortlaut des Gesetzes, nach dem durch "die Entfernungspauschale ... sämtliche Aufwendungen abgegolten [sind], die durch Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ... veranlasst sind" (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Dieser eindeutige Wortlaut schließe die Geltendmachung weiterer - auch außergewöhnlicher - Aufwendungen aus.

 

Zum anderen begründen die Richter ihre Auffassung mit der Systematik des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe in Bezug auf die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine explizite Ausnahme zum ausschließlichen Ansatz der Entfernungspauschale geregelt. Es sei daher plausibel anzunehmen, dass er einen weiteren Ausnahmetatbestand im Hinblick auf die Berücksichtigung von Unfallkosten geschaffen hätte, sofern dies gewollt gewesen wäre.

 

Das Gericht hat eine Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen.
(FG Nürnberg, 04.03.2010 - 4 K 1497/08)

 
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