| Besteuerung der Altersrenten verstößt nicht gegen die Verfassung |
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| Dienstag, den 06. April 2010 um 09:47 Uhr |
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass die Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf das System der nachgelagerten Besteuerung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BFH, Urteil vom 19.01.2010 - X R 53/08).
Der Kläger, ein selbstständig tätiger Wirtschaftsprüfer, der seit 1996 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, hatte geltend gemacht, dass die gleichartige Besteuerung seiner Altersrente im Vergleich zur Besteuerung der Altersrente eines Rentners, der in seiner aktiven Zeit angestellt beschäftigt war, gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Die vom Kläger vor Rentenbeginn geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen seien steuerlich stärker belastet gewesen als die eines zu der Zeit Angestellten. Für früher angestellte Rentner seien im Gegensatz zu früher selbstständigen Rentnern steuerfreie Arbeitgeber-Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden, sodass die beiden Gruppen nicht gleich behandelt werden dürften. Zudem sieht sich der Kläger durch die Neuregelung in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung seiner Altersrente verletzt; er habe als sog. Bestandsrentner keine Chance gehabt, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.
Die vom Kläger angeführte Verfassungswidrigkeit der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz sieht der BFH nicht. Die Besteuerung der Alterseinkünfte ist durch das Alterseinkünftegesetz zum 01.01.2005 neu geregelt worden. Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der berufsständischen Versorgungswerke werden ebenso wie die Beamtenpensionen in vollem Umfang nachgelagert - also ab Beginn der Renten- bzw. Pensionszahlung - besteuert. In der Übergangszeit von 2005 bis 2039 wird der steuerbare Anteil der Renten kontinuierlich erhöht, wobei für dessen Höhe das Jahr des Renteneintritts entscheidend ist.
Zur allmählichen Überführung in die volle Besteuerung beträgt der Besteuerungsanteil für alle Renten, bei denen der Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher liegt, 50 % . Beruhen Altersrenten auf Beiträgen, die oberhalb der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze geleistet wurden, können diese im Rahmen der sog. Öffnungsklausel insoweit weiterhin mit dem (niedrigeren) Ertragsanteil besteuert werden. Im Unterschied zur Auffassung der Finanzverwaltung kommt es nach Ansicht des BFH nicht darauf an, in welchen Jahren die Zahlungen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erfolgt sind; entscheidend sei vielmehr, für welche Jahre die Beiträge geleistet wurden.
Mit seiner Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Bei dem Alterseinkünftegesetz handele sich um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte, bei denen dem Gesetzgeber gröbere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssten, sodass die Besteuerung der Renteneinkünfte eines (vormals) Selbstständigen im Rahmen der Übergangsregelung verfassungsrechtlich unbedenklich sei, sofern - wie im Streitfall - nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen werde.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 31.03.2010.
Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht. |