| Ist eine private Kfz-Nutzung als Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen? |
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| Mittwoch, den 07. April 2010 um 12:00 Uhr |
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Unterbindet eine Kapitalgesellschaft die unbefugte (vertragswidrige) private Nutzung eines betrieblichen PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht, so ist hierin nicht stets eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu sehen (BFH, Urteil vom 11.02.2010 - VI R 43/09).
Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, stellte einem ihrer alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer einen Firmen-PKW zur Verfügung. Laut Anstellungsvertrag durfte dieser den PKW ausschließlich für geschäftliche Zwecke nutzen. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin ging das Finanzamt (FA) davon aus, dass eine Privatnutzung des Firmen-PKW durch den Geschäftsführer nicht auszuschließen sei, da weder ein Fahrtenbuch geführt worden sei noch sonst eine Überwachung der Einhaltung des Nutzungsverbotes stattgefunden habe. Es setzte daher eine Privatnutzung des Fahrzeugs im Rahmen der 1 %-Regelung als Arbeitslohn an und erhob u.a. Lohnsteuer nach. Das Finanzgericht (FG) beurteilte die Privatnutzung des betrieblichen PKW im späteren Verfahren hingegen als vGA.
Die vom FA eingelegte Revision sah der Bundesfinanzhof (BFH) als begründet an.
Das FG ist nach Ansicht des BFH zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vertragswidrige Privatnutzung eines betrieblichen PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer stets als vGA und nicht als Arbeitslohn zu beurteilen sei. Die BFH-Richter stellen zunächst fest, dass Arbeitslohn immer dann vorliegt, wenn ein betrieblicher PKW nicht vertragswidrig privat genutzt wird, sondern die Privatnutzung im Anstellungsvertrag ausdrücklich zugelassen ist. Werde ein Firmen-PKW hingegen ohne eine entsprechende Gestattung durch die Gesellschaft privat genutzt, so liege eine vGA und kein Arbeitslohn vor. Allerdings sei ein Nutzungsvorteil, der gegen den Willen der Gesellschaft (des Arbeitgebers) erlangt wird, nicht stets als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und damit als vGA zu beurteilen. Bei einer nachhaltigen vertragswidrigen Privatnutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer liege der Schluss nahe, dass die Nutzungsbeschränkung oder das -verbot vom Arbeitgeber nicht ernst gemeint sei, sondern lediglich eine formale Vereinbarung darstelle. Anderenfalls würde der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht dulden. In einem solchen Fall könne die Privatnutzung sowohl durch das Arbeitsverhältnis als auch durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht sein, wobei die letztendliche Zuordnung dann aus einer wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalles vorzunehmen sei.
Der BFH hat den vorliegenden Rechtsstreit, weil nicht spruchreif, an das FG zurückverwiesen. Dieses hat nun zu untersuchen, ob der betriebliche PKW im konkreten Fall tatsächlich privat genutzt worden ist. Falls dies der Fall sein sollte, hat es dann die Privatnutzung im Rahmen einer wertenden Betrachtung entweder dem Gesellschaftsbereich (vGA) oder - sofern der Gesellschafter-Geschäftsführer aus lohnsteuerlicher Sicht als Arbeitnehmer der Klägerin anzusehen ist - dem Arbeitsverhältnis (Arbeitslohn) zuzuordnen. Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht. |