"Ein-Unternehmer-Personengesellschaften" nicht gewerbesteuerpflichtig PDF Drucken E-Mail
Dienstag, den 20. April 2010 um 08:00 Uhr

Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter im Sinne des Einkommensteuerrechts unternehmerisch beteiligt ist, unterliegen nicht der Gewerbesteuer (BFH, Urteil vom 03.02.10 - IV R 26/07).

 

Im Streitfall waren an einer Kommanditgesellschaft (Treuhand-KG) eine persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und lediglich eine Kommanditistin (Treuhänderin) beteiligt. Die Kommanditistin hielt ihren Gesellschaftsanteil treuhänderisch für die Komplementärin.

Das Finanzamt erließ gegen die Treuhand-KG einen Gewerbesteuermessbescheid, da es die für die persönliche Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft einschlägige Vorschrift des Gewerbesteuergesetzes zivilrechtlich auslegte und von einer Gewerbesteuerpflicht der Treuhand-KG ausging. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) dagegen hob das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Klage statt.

 

Nach Ansicht des BFH ist die Kommanditistin zwar zivilrechtlich an der Treuhand-KG beteiligt. Allerdings habe sie aufgrund der Treuhandabrede mit der Komplementärin nicht die Stellung einer Mitunternehmerin im Sinne des Einkommensteuerrechts erlangt. Damit fehle es nicht nur an einer "Mit"-Unternehmerschaft, d.h. an der mitunternehmerschaftlichen Beteiligung von zumindest zwei Personen an der Kommanditgesellschaft. Auch sei damit das gesamte Vermögen der Treuhand-KG der Komplementärin (Treugeberin) zuzurechnen, weshalb auch nur diese der Gewerbesteuer unterliege.

 

Das Urteil führt dem BFH zufolge dazu, dass Gewinne und Verluste der Treuhand-KG unmittelbar in den Gewerbeertrag der Komplementärin eingehen. Bei dieser kommt es dadurch zu einer umfassenden Ergebnisverrechnung und damit zu einer organschaftsähnlichen Konsolidierung. Zu beachten ist aber, dass die Treuhand-KG dann selbst gewerbesteuerpflichtig wäre, wenn - anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall - der Komplementär-Anteil treuhänderisch für den Kommanditisten gehalten würde, weil nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Mitunternehmerstellung einer Komplementärin auch dann nicht entfällt, wenn sie ihren Anteil treuhänderisch für eine andere Person hält.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 14.04.2010.

 

Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.

 

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