Häusliches Arbeitszimmer: Betriebsprüfer gescheitert PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, den 10. Juni 2010 um 11:00 Uhr

arbeitszimmerDer zeitliche Anteil der Tätigkeit im Arbeitszimmer ist nicht alleine entscheidend dafür, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Maßgeblich ist vielmehr der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen (BFH, Beschluss v. 20.4.2010 - VI B 150/09; NV).

 

Sachverhalt: Der Kläger war als Betriebsprüfer bei einem Finanzamt für Großbetriebsprüfung tätig. Im Streitjahr (2003) machte er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Er vertrat die Auffassung, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liege.

Das Finanzamt ließ die geltend gemachten Aufwendungen unberücksichtigt. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der inhaltlich qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bei einem Betriebsprüfer nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern in den zu prüfenden Betrieben liege. Nachdem das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hatte, wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

 

Hierzu führte das Gericht u.a. aus:  Die Beschwerde ist ungeachtet der Frage, ob sie den Begründungs- und Darlegungsanforderungen genügt, jedenfalls unbegründet. Soweit der Kläger vorbringt, dass die weitere Sachverhaltserforschung ergeben hätte, dass er zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit in seinem Arbeitszimmer tätig gewesen sei, verkennt der Kläger den rechtlichen Maßstab, nach dem zu beurteilen ist, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Denn insoweit ist nicht allein der zeitliche Anteil der Tätigkeit dafür entscheidend, unter welchen Voraussetzungen ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Maßgeblich ist vielmehr der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine indizielle Bedeutung zu (vgl. bereits BFH, Urteil v. 15.3.2007 - VI R 65/05, m.w.N.).

Quelle: BFH online/NWB online

 

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