Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, den 16. Juni 2010 um 07:00 Uhr

selbstanzeigeEine strafbefreiende Selbstanzeige setzt voraus, dass der Täter vollständige und richtige Angaben zu allen von ihm hinterzogenen Steuern macht. Eine Teilselbstanzeige, mit der er lediglich die hinterzogenen Steuern nacherklärt, deren Entdeckung er fürchtet, reicht nicht aus (BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - 1 StR 577/09).

 

Im Streitfall war der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung und Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Neben dem Betrugsdelikt hatte er es unterlassen, für das Jahr 2000 eine Einkommensteuererklärung abzugeben und somit Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag i.H.v. rund 5,8 Mio. DM hinterzogen.

 

Gegen seine Verurteilung legte der Angeklagte Revision ein und machte u.a. geltend, er hätte nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden dürfen, weil er im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme noch wirksam Selbstanzeige erstattet und die von ihm hinterzogenen Steuern nachbezahlt habe.

 

Dem folgten die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht.

 

 

Ihrer Auffassung nach kann ein Steuerhinterzieher mit der strafbefreienden Selbstanzeige nur dann nachträglich Straffreiheit erlangen, wenn dieser durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt. Hinzukommen muss allerdings auch die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit . Dies setze voraus, dass der Steuersünder hinsichtlich aller Konten "reinen Tisch" macht. Nicht ausreichend ist lediglich die Offenlegung der Konten, deretwegen der Steuerhinterzieher eine Aufdeckung fürchtet.

 

Auch scheiterte die strafbefreiende Selbstanzeige im Streitfall an dem sog. Sperrgrund aus § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a der Abgabenordnung (AO). Danach ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich, wenn "vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist". Zwar bezog sich die vor der Selbstanzeige beim Angeklagten durchgeführte Durchsuchung nicht explizit auf die Ermittlung hinterzogener Steuern aus dem Jahre 2000. Dennoch stand die Durchsuchung in einem ausreichend engen sachlichen Zusammenhang mit der Tat, da sie die Aufdeckung hinterzogener Steuern aus den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 betraf.

 

Letztendlich war die Tat zum Teil bereits entdeckt, sodass auch nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich war.

 

(BGH, 20.05.2010 - 1 StR 577/09)

 

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