Steuerliche Anerkennung eines Ehegattenmietverhältnisses PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, den 07. Juli 2010 um 07:00 Uhr

mietemefEin Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen ist nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn es einem Fremdvergleich standhält. Wird es nicht tatsächlich durchgeführt, z.B. weil die Miete zeitnah an den Ehegatten zurückgezahlt wird, scheidet eine steuerliche Anerkennung aus (FG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010 - 1 K 292/09/E).

 

Im Streitfall vermietete der Kläger - ein sowohl selbstständig als auch nichtselbstständig tätiger Arzt - einen Anbau des gemeinsamen Einfamilienhauses an seine Ehefrau, die hierin in geringem Umfang als Psychotherapeutin selbstständig tätig war. Den Anbau hatte der Kläger beim Kauf des Grundstücks allein angeschafft. Die Mietzahlungen i.H.v. 420 EUR wurden von der Ehefrau monatlich von ihrem betrieblichen Konto auf das Konto des Ehemannes überwiesen. Von diesem Konto überwies der Ehemann alle drei Monate in etwa die dreifache Monatsmiete auf ein anderes Konto der Ehefrau. Alle drei Konten wurden bei verschiedenen Banken unterhalten. Das beklagte Finanzamt erkannte beim Ehemann die von ihm geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung und bei der Ehefrau die von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben nicht an.

 

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

 

Nach Auffassung der Richter hält der zwischen den Eheleuten geschlossene Mietvertrag einem Fremdvergleich nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) stehe es zwar auch nahen Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind. Verträge zwischen Ehegatten oder anderen nahen Angehörigen könnten allerdings nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart sind, entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden und die Vertragsbedingungen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht bereits Bedenken, ob die Eheleute den Gegenstand des Mietverhältnisses hinreichend klar und eindeutig vereinbart hatten. Angaben zu Adresse, Standort auf dem Grundstück, Anzahl der Räume, mit/ohne WC und Größe der Praxis habe der Mietvertrag nämlich nicht enthalten. Auch stimmten der im Mietvertrag vereinbarte Beginn und der tatsächliche Beginn des Mietverhältnisses nicht überein. Letztlich sei es hierauf jedoch nicht angekommen. Denn das Mietverhältnis sei im Streitjahr nicht wie vereinbart durchgeführt worden, da die Miete nach dem Eingang alsbald wieder an die Ehefrau zurückzahlt worden war, ohne dass der Ehemann (und Vermieter) dazu aus anderen Rechtsgründen verpflichtet gewesen sei.

 

(FG Düsseldorf, 25.06.2010 - 1 K 292/09/E).

 

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