| Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer ist verfassungswidrig |
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| Freitag, den 30. Juli 2010 um 07:00 Uhr |
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Die aktuelle gesetzliche Regelung zur steuerlichen Berücksichtigung der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers ist verfassungswidrig (BVerfG, Urteil vom 29.07.2010 - 2 BvL 13/09).
Der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie für die Kosten der Ausstattung ist seit 2007 nur noch möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz - EStG). Zuvor konnten diese Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.250 EUR auch dann abgesetzt werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die betriebliche / berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verstößt die seit 2007 geltende gesetzliche Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes , soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann steuerlich nicht berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht . Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend zum 01.01.2007 durch eine Neufassung der gesetzlichen Regelung zu beseitigen.
Das Gericht hat jedoch auch entschieden, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht vorliegt , soweit das Abzugsverbot die Konstellation betrifft, in der ein ausschließlich betrieblich oder beruflich verwendetes häusliches Arbeitszimmer zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit genutzt wird, ein weiterer Arbeitsplatz aber zur Verfügung steht. Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers sei allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Zudem fehle es hier an leicht nachprüfbaren, objektiven Anhaltspunkten, um die Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers kontrollieren zu können.
In dem Fall, dass dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, lasse sich diese Tatsache leicht durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers nachprüfen.
Die Entscheidung der Richter wurde mit 5:3 Stimmen getroffen. |