Gartengestaltung als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung? PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, den 12. August 2010 um 07:00 Uhr

gartenDie Kosten für die erstmalige Gestaltung des Gartens können weder als haushaltsnahe Dienstleistung noch als Handwerkerleistung steuerlich berücksichtigt werden (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.2010 - 4 K 2708/07).

 

Im Streitfall hatten die Kläger im Jahre 2003 ihr neu errichtetes Eigenheim bezogen. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2006 machten sie zweierlei Steuerermäßigungen geltend: Für Erd- und Pflanzarbeiten auf dem Grundstück, die sie als haushaltsnahe Dienstleistungen betrachteten, seien 600 EUR (20 % von 3.177 EUR, höchstens - nach damaliger Gesetzeslage - 600 EUR) steuermindernd zu berücksichtigen. Die Errichtung einer Stützmauer auf demselben Grundstück sahen die Kläger als Handwerkerleistung im Sinne des Einkommensteuergesetzes an und machten hierfür eine Steuerermäßigung von 600 EUR (20 % von 4.457 EUR, höchstens - nach damaliger Gesetzeslage - 600 EUR) geltend. Sie begründeten die beantragten Steuerermäßigungen damit, dass die im Jahre 2006 im Außenbereich durchgeführten Arbeiten begünstigte Maßnahmen der Gartengestaltung und Pflege darstellten; diese seien keinesfalls im Zuge der Neubaumaßnahme des (bereits in 2003 errichteten) Hauses angefallen. Vielmehr habe die zuvor naturbelassene Wiese bereits als Garten angesehen werden können.

 

Nachdem das Finanzamt die begehrten Steuerermäßigungen im Einkommensteuerbescheid 2006 abgelehnt hatte, wendeten sich die Kläger an das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz. Ihre Klage hatte jedoch keinen Erfolg.

 

Das FG führte u.a. aus, bereits aus dem Gesetzestext ergebe sich, dass eine kumulative Inanspruchnahme (also haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung) für dieselbe Maßnahme nicht möglich sei. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und der Gesetzesbegründung könne der Zweck des Gesetzes, Schwarzarbeit zu unterbinden, nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, den Höchstbetrag der Steuerermäßigung durch eine Umqualifizierung von Handwerkerleistungen in haushaltsnahe Dienstleistungen zwei Mal in Anspruch zu nehmen.

 

Es liege insgesamt nur eine einheitliche Maßnahme einer erstmaligen Gartengestaltung in Form von Handwerkerleistungen vor. Hierfür könne keine Steuerermäßigung gewährt werden, da durch die Handwerkerleistungen sowohl hinsichtlich der Erd- und Pflanzarbeiten im Zusammenhang mit der Gartenneuanlage als auch hinsichtlich der Erstellung einer Stützmauer jeweils etwas Neues geschaffen worden sei. Dieses gehe über die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinaus. Für eine weiter gehende Auslegung der Gesetzesvorschrift bestehe kein Raum, denn sie gewähre eine direkte Subvention für bestimmte vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommene Dienstleistungen , die nicht der Sphäre der Einkunftserzielung zuzuordnen sind. Von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen könne im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, da die vorherige naturbelassene Wiese - mangels menschlichen Eingriffs - noch nicht als Garten einzustufen sei.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

 

Hinweis:

Nach der aktuellen Gesetzesfassung für 2010 wird - bei einem insgesamt geänderten Gesetzestext - nach wie vor zwischen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unterschieden. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wurde auf 1.200 EUR erhöht, der für haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt aktuell 4.000 EUR.

 

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 21.07.2010

(FG Rheinland-Pfalz, 01.07.2010 - 4 K 2708/07)

 

Kommentar schreiben


Sicherheitscode
Aktualisieren