| Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2010 |
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| Dienstag, den 11. Januar 2011 um 10:42 Uhr |
Mit gleich lautendem Ländererlass vom 03.01.2011 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2010 bekannt gegeben.
Die Steuererklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer sowie zu gesonderten und einheitlichen Feststellungen für das Kalenderjahr 2010 sind grundsätzlich bis zum 31.05.2011 bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Land- und Forstwirten verlängert sich die Abgabefrist bis zum Ablauf des dritten Monats nach Ende des Wirtschaftsjahres 2010/2011. Damit endet für Landwirte mit einem Wirtschaftsjahr vom 01.07.2010 - 30.06.2011 die Erklärungsfrist für das Kalenderjahr 2010 am 30.09.2011 . Bei Anfertigung der Steuererklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31.12.2011 . Bei Land- und Forstwirten gilt in diesem Fall eine Frist bis zum 31.03.2012 .
Bei begründeten Einzelanträgen können die Abgabefristen bis zum 29.02.2012 bzw. bei Land- und Forstwirten bis zum 31.05.2012 verlängert werden.
Hinweis: Bei der Einkommensteuer muss eine Steuererklärung innerhalb der genannten Fristen nur dann abgegeben werden, wenn eine Pflichtveranlagung nach § 46 Einkommensteuergesetz vorliegt. Sind bei Arbeitnehmern mit Lohnsteuerabzug die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht erfüllt, so wird eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. In diesen Fällen gelten die o.g. Abgabefristen nicht, vielmehr bestimmt sich der Zeitraum für die Abgabe der Steuererklärung hier nach der normalen Festsetzungsverjährung von grundsätzlich vier Jahren.
Den gleich lautenden Erlass können Sie für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums abrufen. |