| Volle Anrechung des Kindergeldes auf "Hartz IV-Leistungen" ist verfassungsgemäß |
|
|
|
| Freitag, den 09. April 2010 um 12:18 Uhr |
|
Der 1994 geborene Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem sog. "Hartz IV-Gesetz" (SGB II) und bezog Sozialgeld. Das Kindergeld wurde entsprechend der sozialrechtlichen Vorschrift in voller Höhe als leistungsminderndes Einkommen auf das Sozialgeld angerechnet. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass das Kindergeld nur zur Hälfte hätte angerechnet werden dürfen: Die nicht anzurechnende Hälfte entspreche dem Betrag, den der Gesetzgeber bei einem zu versteuernden Einkommen im Rahmen der Steuerveranlagung als Steuervergünstigung in Form des Kinderfreibetrags gewähre und mit dem er dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf für das Kind Rechnung trage. Wenn bei "Hartz IV"-Empfängern dieser Kinderfreibetrag mangels zu versteuernden Einkommens nicht zum Tragen komme, sei dies dadurch auszugleichen, dass das Kindergeld zur Hälfte anrechnungsfrei bleiben müsse. Andernfalls würden "Hartz IV-Empfänger" gegenüber anderen Kindergeldempfängern grundlos benachteiligt, zudem würde hinsichtlich des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs das Existenzminimum durch die Kürzung der "Hartz IV-Leistungen" unterschritten.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die vollständige Anrechnung des Kindergeldes als leistungsminderndes Einkommen auf "Hartz IV-Leistungen" ist nach Ansicht des BVerfG mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei durch diese Regelung nicht verletzt. Denn der Beschwerdeführer habe durch das Kindergeld und das gekürzte Sozialgeld in der Summe staatliche Leistungen in der gesetzlich bestimmten Höhe erhalten. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sei es auch nicht geboten, das Kindergeld teilweise anrechnungsfrei zu stellen. Zwar trage das Einkommensteuerrecht der Deckung des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs eines Kindes durch Kinderfreibeträge Rechnung. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verlange aber keine Sozialleistungen, die den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für Kinder in gleichem Maße berücksichtigen wie das Steuerrecht. Die volle Anrechnung des Kindergeldes wahre auch den Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber, der bei einem zu versteuernden Einkommen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung Steuervergünstigungen in Form von Kinderfreibeträgen gewährt, sei nicht verpflichtet, Sozialleistungen in vergleichbarer Höhe für Personen und deren Angehörige zu gewähren, die - wie im Fall des Beschwerdeführers - kein zu versteuerndes Einkommen erzielen. Auch sonst ist nach Ansicht des Gerichts keine Ungleichbehandlung zu erkennen, da die gesetzliche Regelung hinsichtlich der Zahlung und Anrechnung des Kindergeldes alle Kindergeldberechtigten und alle zu einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern gehörenden hilfebedürftigen Kinder gleich behandele.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes vom 08.04.2010. Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichtes veröffentlicht. |