Änderungen beim Gründungszuschuss in Kraft getreten
Montag, den 02. Januar 2012 um 10:00 Uhr
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.
Der Gründungszuschuss ist künftig eine Ermessensleistung der Arbeitsagentur. Er kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war.
Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben.
Eine fachkundige Stelle muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für die erste Phase wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung für sechs Monate gewährt. Für weitere neun Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden kann.
"In der Weihnachtszeit sollen die bayerischen Bürger nicht mit Maßnahmen belastet werden, die in der Weihnachtszeit als unpassend empfunden werden!“ Deshalb hat Finanzminister Georg Fahrenschon die Finanzämter angewiesen, auch in diesem Jahr dem besonderen Charakter der Weihnachtstage Rechnung zu tragen. „Der Weihnachtsfriede trägt seit Jahren zu einem guten Verhältnis zwischen Bürgern und Verwaltung bei und ist ein Beitrag zur Bürgerfreundlichkeit der Finanzverwaltung.“, betonte Fahrenschon.
Vom 20. Dezember 2010 bis einschließlich Neujahr werden die Finanzämter in Bayern alle Maßnahmen unterlassen, die in der Weihnachtszeit als „nicht angebracht“ empfunden werden könnten. So sollen in dieser Zeit vor allem keine Außenprüfungen durchgeführt und keine Vollstreckungsmaßnahmen getroffen werden. Falls im Einzelfall aus besonderen Gründen, etwa wegen drohender Verjährung, eine solche Maßnahme doch getroffen werden müsse, werde dies dem Bürger in geeigneter Weise, z. B. durch persönliche Kontaktaufnahme, mitgeteilt. Der „Weihnachtsfriede“ erstreckt sich allerdings nicht auf die Bekanntgabe von Steuerbescheiden. Dieses Entgegenkommen führt im Übrigen zu keinen Steuerausfällen.
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