| Änderungen beim Gründungszuschuss in Kraft getreten |
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| Montag, den 02. Januar 2012 um 10:00 Uhr |
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Der Gründungszuschuss ist künftig eine Ermessensleistung der Arbeitsagentur. Er kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war.
Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben.
Eine fachkundige Stelle muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für die erste Phase wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung für sechs Monate gewährt. Für weitere neun Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden kann.
Pressemitteilung der IHK Heilbronn-Franken |