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Sparen statt Steuern erhöhen! PDF Drucken E-Mail
Freitag, den 04. Juni 2010 um 07:00 Uhr

sparenDen Überlegungen des Bundesfinanzministers, Dr. Wolfgang Schäuble, den Solidaritätszuschlag anzuheben, erteilt der Bund der Steuerzahler eine klare Absage. Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe, die zeitweise eingeführt werden darf, um sogenannte Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt zu decken.

 

Die Einnahmen aus dieser Steuer stehen allein dem Bund zu. In seiner jetzigen Form besteht der Solidaritätszuschlag allerdings schon seit 1995. Auch deshalb hält der Bund der Steuerzahler den „Soli“ für verfassungswidrig, denn aus dem Zuschlag ist eine Dauersteuer geworden.

Dieser Auffassung hat sich in einem Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler auch das Niedersächsische Finanzgericht angeschlossen. Die Richter sind ebenfalls von der Verfassungswidrigkeit des „Solis“ überzeugt und haben das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Nun muss das oberste deutsche Gericht in Karlsruhe über die Verfassungskonformität des Solidaritätszuschlags entscheiden.

 

„Es ist nicht nachvollziehbar, dass vor dem verfassungsrechtlich bedenklichen Hintergrund überlegt wird, den ‚Soli‘ zu erhöhen. Vielmehr ist die Abschaffung das Gebot der Stunde, bevor erneut das Bundesverfassungsgericht die Politik korrigiert“, so Dr. Karl Heinz Däke, Präsident des Bundes der Steuerzahler. Zudem gibt Däke zu bedenken, dass vor der Wahl umfangreiche steuerliche Entlastungen versprochen wurden. Eine Erhöhung des Solidaritätszuschlags wäre nicht nur eine Abkehr von der versprochenen Politik, es wäre schlicht ein Wählerbetrug.

 

„Die Haushaltssituation des Bundes hat sich seit den Koalitionsverhandlungen nicht grundlegend geändert. Wer jetzt eine Erhöhung des Solis oder aber auch die Erhöhung anderer Steuern fordert, kapituliert vor notwendigen Sparanstrengungen und verhöhnt die Wähler. Alle Politiker sollten jetzt konstruktive Sparvorschläge unterbreiten, denn nur so sind die öffentlichen Haushalte zu konsolidieren!“, fordert der Präsident des Bundes der Steuerzahler abschließend.

 

Quelle: Pressemitteilung des Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. vom 03.06.2010

 
"Kirchensteueraustritt" nicht möglich PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, den 02. Juni 2010 um 07:00 Uhr

kistEin Austritt allein aus dem staatlichen Rechtskreis der Kirche mit dem Ziel, zwar Mitglied der Kirche zu bleiben, aber keine Kirchensteuer mehr zahlen zu müssen, ist nicht möglich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2010 - 1 S 1953/09).

 

Ein emeritierter Professor für katholisches Kirchenrecht hatte im Jahr 2007 gegenüber dem Standesamt seines Wohnorts seinen Kirchenaustritt erklärt. Er hatte dabei die Religionsgemeinschaft mit den Worten "römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechts" bezeichnet. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) liegt in dieser Formulierung ein Zusatz, der gegen § 26 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes Baden-Württemberg verstößt. Das Gesetz verlange für den Kirchenaustritt eine eindeutige Erklärung und verbiete deswegen Bedingungen und Zusätze. Mit diesem Verbot solle gerade der sog. "modifizierte Kirchenaustritt" unterbunden werden. Die Erklärung zum Kirchenaustritt müsse folglich erkennen lassen, dass sich der Betroffene ernsthaft und vollständig von der Religionsgemeinschaft lossagen will. Wer, wie der Kirchenrechtler, von sich aus den Kirchenaustritt auf die "Körperschaft des öffentlichen Rechts" beschränkt, aber gleichwohl in einer auch für den Staat erkennbaren Weise aktives Mitglied seiner Kirche bleiben will, erfülle die Anforderungen des Gesetzes nicht.

 

Der VGH hält somit - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - daran fest, dass ein Kirchenaustritt unwirksam ist, der isoliert nur diejenigen Rechtsfolgen beseitigen will, die eine Kirchenmitgliedschaft im Bereich des staatlichen Rechts hat ( Zahlung der Kirchensteuer ). Würde der Staat dem einzelnen Gläubigen die Möglichkeit eines bloßen "Kirchensteueraustritts" eröffnen, verstieße er gegen Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung. Nach diesen rechtlichen Grundlagen haben diejenigen Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, die Befugnis, Kirchensteuern auf der Grundlage der staatlichen Steuerlisten zu erheben. Diese Gewährleistung steht nach Ansicht der Richter einem reinen "Kirchensteueraustritt" entgegen.

 

Ob es eine Kirchenmitgliedschaft ohne Kirchensteuerpflicht geben kann, sei allein eine innerkirchliche Angelegenheit, die hier - im Fall der katholischen Kirche - den Regeln des kanonischen Rechts unterliege.

 

Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

 

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 04.05.2010.

(VGH Baden-Württemberg, 04.05.2010 - 1 S 1953/09)

 
Unfallkosten nicht als Werbungskosten abziehbar PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, den 26. Mai 2010 um 07:00 Uhr

unfallteddyAufwendungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden, selbst wenn sich der Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ereignet hat (FG Nürnberg, Urteil vom 04.03.2010 - 4 K 1497/08).

 

Der Kläger beantragte u.a. die Berücksichtigung von Werbungskosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich auf der vom Kläger auf dem Weg zur Arbeit benutzten Wegstrecke ereignet hatte.

 

Das Finanzgericht (FG) lehnte in seinem Urteil die Berücksichtigung dieser Kosten neben der Entfernungspauschale ab. Diese Entscheidung steht im Gegensatz zu Hinweis 9.10 der Lohnsteuerhinweise 2010, in dem die Verwaltung die Auffassung vertritt, dass neben der Entfernungspauschale auch Kosten eines Verkehrsunfalls unter bestimmten Umständen als Werbungskosten anerkannt werden können. Das Gericht stützt seine ablehnende Entscheidung zum einen auf den Wortlaut des Gesetzes, nach dem durch "die Entfernungspauschale ... sämtliche Aufwendungen abgegolten [sind], die durch Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ... veranlasst sind" (§ 9 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Dieser eindeutige Wortlaut schließe die Geltendmachung weiterer - auch außergewöhnlicher - Aufwendungen aus.

 

Zum anderen begründen die Richter ihre Auffassung mit der Systematik des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe in Bezug auf die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine explizite Ausnahme zum ausschließlichen Ansatz der Entfernungspauschale geregelt. Es sei daher plausibel anzunehmen, dass er einen weiteren Ausnahmetatbestand im Hinblick auf die Berücksichtigung von Unfallkosten geschaffen hätte, sofern dies gewollt gewesen wäre.

 

Das Gericht hat eine Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen.
(FG Nürnberg, 04.03.2010 - 4 K 1497/08)

 
Frist für die Steuererkärung 2009: Für Viele ist Eile geboten PDF Drucken E-Mail
Montag, den 24. Mai 2010 um 10:00 Uhr

est2009Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weist darauf hin, dass am 31. Mai die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2009 abläuft. Erfahrungsgemäß versenden bereits im Juni die Finanzämter Erinnerungen an diejenigen, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind. Säumigen Steuerpflichtigen droht ein Verspätungszuschlag bis zu zehn Prozent der festgesetzten Steuer. Hartnäckige Sünder erwartet darüber hinaus ein Schätzungsbescheid, bei dem die Einkünfte großzügig bemessen werden dürfen. Ein weiterer Aspekt: Auffällige Steuerpflichtige müssen im Rahmen des automatischen Risikomanagements der Finanzverwaltung damit rechnen, genauer geprüft zu werden.

 

Weniger Eile geboten ist bei den Steuerpflichtigen, die sich der Hilfe eines Steuerberaters bedienen. Hier muss die Steuererklärung erst bis zum 31. Dezember angegeben werden.

 

Trotz Lohnsteuerabzugs sind auch viele Arbeitnehmer verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, sofern sie weitere Einkünfte über 410 € erzielen. Das gleiche gilt für Bezieher von steuerfreien Leistungen, wie zum Beispiel Elterngeld, Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld, die beim sogenannten Progressionsvorbehalt allerdings den Steuersatz erhöhen. Im Rahmen der Abgeltungsteuer müssen daneben ausländische Kapitaleinkünfte nacherklärt werden. Kirchensteuerpflichtige sind verpflichtet, sämtliche abgeltungsteuerpflichtige Einkünfte anzugeben, sofern sie nicht den Banken ihre Konfessionszugehörigkeit mitgeteilt haben.

 

Ungeachtet einer Pflichtveranlagung kann sich auch die Mühe einer freiwilligen Erklärung lohnen. Infolge von Günstigerprüfungen oder der Angabe von Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnlichen Belastungen erwartet viele Steuerpflichtige eine beachtliche Steuererstattung. Für freiwillige Erklärungen gilt innerhalb der Festsetzungsverjährung keine Frist.

 

Pressemitteilung vom 21. Mai 2010, Deutscher Steuerberaterverband

 

EXTRA-Service: Wenn Sie für Ihre Steuererklärung noch Zeit benötigen können Sie beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Nutzen Sie dazu unsere besondere Word-Vorlage. Mandanten die von einem Steuerberater betreut werden haben automatisch eine Fristverlängerung bis 31. Dezember 2010.

 
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