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Steuerschätzung: Hohe Steuerausfälle bis 2013 prognostiziert |
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Freitag, den 07. Mai 2010 um 07:16 Uhr |
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Die Steuerschätzer rechnen bis 2013 mit 39 Mrd. EUR weniger an Steuereinnahmen als noch im Mai bzw. November 2009 vorausgesagt.
Damit ist der Spielraum für die Regierungskoalition mit Blick auf die Umsetzung von Steuerentlastungen noch geringer geworden. Ein großer Teil der Steuerausfälle resultiert nach Angaben der Steuerschätzer aus Änderungen im Steuerrecht. Hierbei spielen u.a. das Wachstumsbeschleunigungsgesetz und das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (zur besseren steuerlichen Absetzbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen) eine Rolle.
Für das Jahr 2010 sollen den Prognosen zufolge die Steuereinnahmen 1,2 Mrd. unter denen der vorhergehenden Schätzung bleiben. Hierbei stehen sich Mindereinnahmen von 6,0 Mrd. EUR aus beschlossenen Steuerentlastungen und Mehreinnahmen von 4,8 Mrd. EUR aufgrund der verbesserten Konjunktur gegenüber.
Für die folgenden Jahre wird mit Steuerausfällen in Höhe von 37,7 Mrd. EUR gerechnet. Hierbei sollen den Prognosen zufolge die Einnahmen in 2011 um - 11,7 Mrd. EUR, in 2012 um - 12,3 Mrd. EUR und in 2013 um - 13,7 Mrd. EUR unter den Ansätzen der letzten Schätzung bleiben.
Zwar ist nach Ansicht der Steuerschätzer von 2011 an ein schrittweiser Anstieg der zuvor gesunkenen Steuereinnahmen zu erwarten, die Steuereinnahmen würden aber erst in 2013 wieder das Niveau von 2008 erreichen. Aufgrund dieser neuen Zahlen stellt sich mehr denn je die Frage, ob und wenn ja, wie, die im Koalitionsvertrag vereinbarten Steuerentlastungen umgesetzt werden.
Dem Arbeitskreis "Steuerschätzung" gehören Vertreter des Bundesfinanzministeriums, des Bundeswirtschaftsministeriums, der fünf großen Wirtschaftsforschungsinstitute, des Statistischen Bundesamtes, der Deutschen Bundesbank, des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, der Länderfinanzministerien und der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände an.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.
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Steuernachzahlung bei der Steuerklassenkombination III/V |
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Dienstag, den 04. Mai 2010 um 10:58 Uhr |
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Steuerpflichtige können Steuernachzahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung nicht mit dem Argument verhindern, dass es bei der Steuerklassen-Kombination III/V bekanntermaßen zur Steuernachzahlung komme, viele Steuerpflichtige in solchen Fällen aber dennoch keine Steuererklärungen abgeben würden und diese Situation von der Finanzverwaltung nicht unterbunden werde (FG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2010 - 15 K 2978/08 E).
Die Kläger sind verheiratet und erzielten im Streitjahr 2007 beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die dem Lohnsteuerabzug nach den Steuerklassen III und V unterlagen. Das Finanzamt veranlagte die Kläger zur Einkommensteuer, wobei es zu einer Steuernachzahlung kam. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein mit dem Ziel der Aufhebung des Einkommensteuerbescheides. Sie argumentierten, dass die Nachzahlung nicht angefallen wäre, wenn sie sich gesetzeswidrig verhalten und keine Steuererklärung abgegeben hätten. Bei der Steuerklassenkombination III/V hänge die zutreffende abschließende Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von der Mitwirkungs- und Erklärungsbereitschaft der Steuerpflichtigen ab. Die Kläger äußerten die Ansicht, dass eine Vielzahl von Steuerpflichtigen mit dieser Steuerklassenkombination Steuererklärungen nicht abgeben würden. Die Finanzverwaltung unterbinde dies nicht, obwohl entsprechende Kenntnisse über die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aller Arbeitnehmer vorliegen würden. Es liege somit ein Vollzugsdefizit vor, dass zur Verfassungswidrigkeit der Steuernorm führe.
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BStBK-Präsident Vinken: Steuerhinterziehung mit rechtsstaatlichen Mitteln bekämpfen |
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Dienstag, den 04. Mai 2010 um 07:00 Uhr |
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Die Bundessteuerberaterkammer hält den Ankauf illegal erworbener Steuersünderdaten durch den Staat für rechtsstaatlich äußerst bedenklich. Auf dem DEUTSCHEN STEUERBERATERKONGRESS 2010, der heute in Berlin beginnt, sagte BStBK-Präsident Dr. Horst Vinken: „Steuerhinterziehung ist kriminell und muss entschieden bekämpft werden. Aber darf der Staat, um die ihm zustehenden Steuern einzunehmen, kriminellem Handeln, nämlich dem Datenklau, Vorschub leisten? Wir meinen, dass der Rechtsstaat immer nur mit rechtsstaatlichen Mitteln handeln sollte.“ Der Spielraum dafür sei größer als bisher eingeräumt. So hätte die letzte Bundesregierung den Verhandlungsweg über den Datenaustausch mit der Schweiz beschreiten können, der die USA relativ zügig zum Erfolg geführt hat.
Eine Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige lehnt die BStBK ab. Präsident Dr. Vinken: „Die Selbstanzeige hat sich uneingeschränkt bewährt. Ohne sie könnte der Staat bisher verheimlichte Steuerquellen kaum entdecken. Zudem erhält der auf Abwege geratene Bürger durch sie die Chance, in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Die Selbstanzeige ist damit auch Ausdruck des Rechtsstaates.“
Quelle: Bundessteuerberaterkammer
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Fehlerhaft ausgefüllte Steuererklärung |
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Mittwoch, den 28. April 2010 um 07:00 Uhr |
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Füllt ein Steuerpflichtiger Zeilen in der Steuererklärung fälschlicherweise nicht aus, so kann hierauf eine Änderung bereits bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide nicht gestützt werden. Vielmehr ist hierin grobes Verschulden zu sehen (BFH, Beschluss vom 23.10.2009 - X B 205/08).
Die verheirateten Kläger wurden im Streitzeitraum 2000 bis 2003 und in den Jahren davor zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Steuererklärungen erstellten die Kläger im Streitzeitraum mit Unterstützung von steuerlicher Literatur selbst. Obwohl der Kläger im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung mit "Vorruheständler" bzw. "Rentner" bezeichnet war, machte er für die Jahre 2000 bis 2003 in der Anlage N, Zeilen 25 bis 30 unter der Überschrift "Ergänzende Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen" keine Angaben. Dadurch wurde unzutreffend nur ein gekürzter Vorwegabzug gewährt und zum Nachteil der Kläger eine höhere Steuer festgesetzt. Gegen diese Einkommensteuer-Bescheide legten die Kläger keinen Einspruch ein. Im April 2005 beantragten die Kläger, die Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2003 dahingehend zu ändern, dass ihnen in jedem Jahr ein ungekürzter Vorwegabzug gewährt würde. Sie treffe kein Verschulden an dem Unterlassen der erforderlichen Angaben.
Dies lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht (FG) ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision legten die Kläger Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ein, mit der sie allerdings ebenfalls scheiterten.
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