|
"Strafbefreiende Selbstanzeige" soll erhalten bleiben |
|
|
|
|
Dienstag, den 27. April 2010 um 11:54 Uhr |
|
Die Bundesregierung wird an der Möglichkeit der "strafbefreienden Selbstanzeige" bei Steuerhinterziehung festhalten.
Dies geht aus einer Antwort der Regierung auf eine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag hervor. Die Selbstanzeige bietet Steuerstraftätern im Rahmen des Strafrechts die Möglichkeit, auch nach begangener Tat noch straffrei auszugehen. Wichtig für die Straffreiheit im Rahmen einer Selbstanzeige ist, dass diese rechtzeitig abgegeben und die hinterzogenen Steuern innerhalb einer von der Finanzverwaltung gesetzten Frist gezahlt werden.
Die strafbefreiende Selbstanzeige ist nach Ansicht der Bundesregierung der "verfassungsrechtlich anerkannte Weg zurück in die Steuerehrlichkeit". Aus fiskalischer Sicht sei die in § 371 der Abgabenordnung (AO) geregelte Selbstanzeige ein Instrument zur "Erschließung bisher verheimlichter Steuerquellen". Daneben komme in dieser Regelung auch das strafrechtliche Prinzip zum Ausdruck, dass eine "tätige Reue", mit der die Wirkungen einer Tat rückgängig gemacht werden, dem Täter zu Gute kommen solle. Nach Angaben der Bundesregierung gibt es in 24 OECD-Staaten Regelungen, die bei freiwilliger Nacherklärung Vergünstigungen gewähren.
"Ziel der Bundesregierung ist, dieses Instrument zu erhalten, aber dort, wo die Selbstanzeige mit krimineller Energie von Anfang an bereits in die Steuerhinterziehungsplanung mit einbezogen wird, Schranken zu definieren", heißt es in der Antwort. Änderungen des derzeit bestehenden Rechts bedürften aber einer sorgfältigen Prüfung, da man auf die Erkenntnisse, die durch Selbstanzeigen gewonnen würden, für weitere Ermittlungsansätze nicht
verzichten wolle.
Quelle: hib - heute im bundestag - Nr. 124 (22.04.2010)
|
|
Dienstwagenbesteuerung: BFH bestätigt mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung |
|
|
|
|
Donnerstag, den 22. April 2010 um 07:00 Uhr |
|
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08 entschieden, dass die sog. 1 %-Regelung auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden ist, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt.
Führt der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises zu bemessen. Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln, also mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt. Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall die Anweisung erlassen, die 1 %-Regelung nur einmal anzuwenden, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis.
Im Streitfall hielt ein Unternehmensberater mehrere Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau hatte an Eides Statt versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen; Kinder waren nicht vorhanden. Gleichwohl hatte das Finanzamt entgegen der Verwaltungsanweisung die 1 %-Regelung mehrfach angewandt. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat die Revision gegen das Urteil zurückgewiesen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 21.04.2010.
Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.
|
|
"Ein-Unternehmer-Personengesellschaften" nicht gewerbesteuerpflichtig |
|
|
|
|
Dienstag, den 20. April 2010 um 08:00 Uhr |
|
Personengesellschaften, an denen nur ein Gesellschafter im Sinne des Einkommensteuerrechts unternehmerisch beteiligt ist, unterliegen nicht der Gewerbesteuer (BFH, Urteil vom 03.02.10 - IV R 26/07).
Im Streitfall waren an einer Kommanditgesellschaft (Treuhand-KG) eine persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) und lediglich eine Kommanditistin (Treuhänderin) beteiligt. Die Kommanditistin hielt ihren Gesellschaftsanteil treuhänderisch für die Komplementärin.
Das Finanzamt erließ gegen die Treuhand-KG einen Gewerbesteuermessbescheid, da es die für die persönliche Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft einschlägige Vorschrift des Gewerbesteuergesetzes zivilrechtlich auslegte und von einer Gewerbesteuerpflicht der Treuhand-KG ausging. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) dagegen hob das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Klage statt.
|
|
DStV: Sonderausgabenzug für Steuerberatungskosten im Jahressteuergesetz 2010 regeln! |
|
|
|
|
Donnerstag, den 15. April 2010 um 21:57 Uhr |
|
Mit Urteil vom 4. Februar 2010 (Az. X R 10/08) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass private Steuerberatungskosten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht als Sonderausgaben die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer mindern müssen.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich sofort nach Bekanntwerden der Pläne gegen eine Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG eingesetzt und kämpft seit 2006 für die Wiedereinführung des Sonderausgabenabzugs. Der Bundesfinanzhof führt in seinem Urteil aus, dass die seinerzeit vom Gesetzgeber als Begründung der Streichung angeführte Vereinfachung des Steuerrechts ausgeblieben ist. Vielmehr kommt es zu einer erheblichen Komplizierung, da die angefallenen Kosten aufwendig aufgeteilt werden müssen. Der DStV hatte bereits im Gesetzgebungsverfahren auf diesen Umstand hingewiesen. Auch die prognostizierten Steuermehreinnahmen in Milliardenhöhe sind ausgeblieben.
Zutreffend legt das Gericht in seiner Entscheidung dar, dass die Einschaltung von Steuerberatern bei der Erfüllung von Steuererklärungspflichten ein wichtiger Umstand zur reibungslosen Erhebung von Abgaben ist, die auch dem Staat zu Gute kommt. Zwar gebietet es das Grundgesetz nach Auffassung der Münchner Richter nicht, dass die hierfür beim Bürger angefallenen Kosten steuermindernd zu berücksichtigen sind. Dennoch hindert dies den Gesetzgeber aufgrund seines auch vom Bundesverfassungsgericht immer wieder betonten weiten Gestaltungsspielraums nicht, diese sinnvolle Regelung zu erlassen. Die Verfassung gibt lediglich den äußeren Rahmen vor, den es vom Parlament auszufüllen gilt.
Der DStV ruft die Abgeordneten daher auf, noch im Jahressteuergesetz 2010 eine folgerichtige Entscheidung zu treffen und die Abzugsfähigkeit von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben wieder einzuführen. Hiermit kommt die Regierung ihrem Versprechen aus dem Koalitionsvertrag nach. Darüber hinaus findet dieses Vorhaben auch die Unterstützung der Abgeordneten der Fraktionen, wie diese dem DStV im Rahmen einer Unterschriftenaktion im vergangenen Jahr signalisiert haben.
Quelle: Pressemitteilung des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. vom 14.04.2010.
|
|
<< Start < Zurück 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Weiter > Ende >>
|
|
Seite 8 von 12 |