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Kosten für Logopädieschule keine Sonderausgaben PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, den 14. April 2010 um 08:00 Uhr

Zahlungen für den Besuch einer Logopädie-Berufsfachschule sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2010 - 1 K 2338/08).

 

Im Streitfall hatte die Tochter der Kläger eine staatlich anerkannte Logopädie-Berufsfachschule in Rheinland-Pfalz besucht. Die von den Klägern getragenen Kosten für den Besuch der Schule in Höhe von rund 8.600 EUR machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt ließ einen Abzug der Schulgeldzahlungen nicht zu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

 

Grundsätzlich ist ein Sonderausgabenabzug bei einem Besuch einer staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule möglich. Bei der Logopädieschule handele es sich jedoch weder um eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule noch um eine staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubte Ersatzschule. Die vorliegende staatliche Anerkennung beziehe sich insoweit lediglich auf Anforderungen, die die Schule bei der Ausbildung und Prüfung der Schüler erfülle. Die Schule diene nicht als Ersatz für eine in Rheinland-Pfalz vorhandene öffentliche Schule. Ebenso wenig ersetze sie eine regelmäßig erforderliche öffentliche Schule, da für die Ausbildung zum Logopäden eine Schule in staatlicher Trägerschaft grundsätzlich nicht vorgesehen sei.

Durch die Versagung des Sonderausgabenabzugs würden die Kläger auch nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Durch die Anknüpfung des EStG an eine landesrechtliche Anerkennung werde den Landesgesetzgebern im Rahmen ihrer (Privat-) Schulhoheit die Möglichkeit eingeräumt, durch Gestaltung eines Anerkennungsverfahrens die Förderungsbedürftigkeit und - würdigkeit der Schulen näher zu regeln. Die steuerrechtliche Voraussetzung, dass die Schulen als Bedingung für eine Förderung ein Genehmigungs-, Erlaubnis- oder Anerkennungsverfahren durchlaufen müssten, in dem gegebenenfalls nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelung Mindestanforderungen z.B. an Lehrziele, Schuleinrichtung und die Ausbildung der Lehrkräfte überprüft würden, sei jedenfalls nicht sachfremd.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 13.04.2010.

 
FG Köln: Solidaritätszuschlag im Jahr 2007 verfassungsgemäß PDF Drucken E-Mail
Dienstag, den 13. April 2010 um 09:00 Uhr

gerichtDas Solidaritätszuschlaggesetz ist verfassungsgemäß zustande gekommen und der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe, für die eine zeitliche Befristung nicht erforderlich ist (FG Köln, Urteil vom 14.01.2010 (13 K 1287/09).

 

Die Klägerin begehrte die Aufhebung des gegen sie festgesetzten Solidaritätszuschlags für das Streitjahr 2007. Sie vertritt die Ansicht, dass der Staat seine Bürger in verfassungsrechtlich relevanter Weise über den eigentlichen Charakter des Solidaritätszuschlags als allgemeine Steuer täuschte, indem er ihn mit einer irreführenden Bezeichnung eingeführt habe. Der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe überschreite zudem mit 5,5 % die für eine Ergänzungsabgabe zulässige maximale Höhe. Außerdem widerspreche die fehlende Befristung dem Zweck der Vorschrift; eine Ergänzungsabgabe sei maximal 10 Jahre mit den Grundsätzen einer geordneten Finanzverfassung vereinbar, danach werde sie verfassungswidrig.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet zurück.

 
Vorlage von Kontoauszügen durch die Bank an das Finanzamt PDF Drucken E-Mail
Montag, den 12. April 2010 um 13:01 Uhr

kontoauszugDas Finanzamt (FA) darf im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden von der Bank im Regelfall die Vorlage von Kontoauszügen erst dann verlangen, wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen (BFH, Urteil vom 24.02.2010 - II R 57/08).

 

Ein FA hatte im Besteuerungsverfahren einer Bankkundin zunächst von dieser die Vorlage von Kontoauszügen verlangt, um das Vorhandensein regelmäßiger Abhebungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts überprüfen zu können. Da die Bankkundin die Unterlagen vernichtet hatte, verlangte das FA die Vorlage der Kontoauszüge von der Bank. Die Bank wandte hiergegen aber ein, das FA müsse laut gesetzlicher Regelung zunächst ein Auskunftsersuchen stellen und könne nicht direkt die Herausgabe von Urkunden (hier: Kontoauszügen) verlangen.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Bank recht.

 
Volle Anrechung des Kindergeldes auf "Hartz IV-Leistungen" ist verfassungsgemäß PDF Drucken E-Mail
Freitag, den 09. April 2010 um 12:18 Uhr

hartzivDie gesetzlich vorgesehene Minderung von "Hartz IV-Leistungen" aufgrund der Anrechnung des kompletten Kindergeldes ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09).

 

Der 1994 geborene Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem sog. "Hartz IV-Gesetz" (SGB II) und bezog Sozialgeld. Das Kindergeld wurde entsprechend der sozialrechtlichen Vorschrift in voller Höhe als leistungsminderndes Einkommen auf das Sozialgeld angerechnet. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass das Kindergeld nur zur Hälfte hätte angerechnet werden dürfen: Die nicht anzurechnende Hälfte entspreche dem Betrag, den der Gesetzgeber bei einem zu versteuernden Einkommen im Rahmen der Steuerveranlagung als Steuervergünstigung in Form des Kinderfreibetrags gewähre und mit dem er dem Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf für das Kind Rechnung trage. Wenn bei "Hartz IV"-Empfängern dieser Kinderfreibetrag mangels zu versteuernden Einkommens nicht zum Tragen komme, sei dies dadurch auszugleichen, dass das Kindergeld zur Hälfte anrechnungsfrei bleiben müsse. Andernfalls würden "Hartz IV-Empfänger" gegenüber anderen Kindergeldempfängern grundlos benachteiligt, zudem würde hinsichtlich des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs das Existenzminimum durch die Kürzung der "Hartz IV-Leistungen" unterschritten.

 

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

 

 
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