Willkommen auf der Startseite
Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz PDF Drucken E-Mail
Donnerstag, den 25. März 2010 um 10:26 Uhr

Mit Schreiben vom 12.03.2010 - IV C 6 - S 2133/09/10001 - hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zu Einzelaspekten im Zusammenhang mit dem Maßgeblichkeitsgrundsatz Stellung genommen.

 

Anlass für dieses Schreiben war die Änderung des einschlägigen § 5 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts. Nach dieser Vorschrift ist bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Dies gilt auch für freiwillig Bilanzierende. Die Handelsbilanz ist also grundsätzlich maßgeblich für die Steuerbilanz . Von diesem Maßgeblichkeitsgrundsatz muss oder kann abgewichen werden, wenn Ansatz- oder Bewertungsvorbehalte im Steuerrecht dies verlangen oder sofern im Rahmen von steuerlichen Wahlrechten ein anderer Ansatz gewählt wird. Weicht bei einer Ausübung der steuerlichen Wahlrechte der Bilanzansatz nach Steuerrecht von dem handelsrechtlichen ab, so sind die betroffenen Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

 

Das Schreiben des BMF befasst sich mit Geboten, Verboten und Wahlrechten im Zusammenhang mit der Aktivierung und Passivierung von Bilanzposten. Außerdem nimmt es zu den Aufzeichnungspflichten und der Anwendungsregelung Stellung.

 

Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

 
Wartungsarbeiten bei DATEV PDF Drucken E-Mail
Dienstag, den 23. März 2010 um 00:00 Uhr

wartungDie DATEV führt am Samstag, 27. März 2010 von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr Wartungsarbeiten durch. Dabei sind der Internetauftritt sowie die Online-Anwendungen von Unternehmen online betroffen.

 

Bitte planen Sie dies entsprechend bei Ihrer Arbeitsplanung ein.

 
Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch PDF Drucken E-Mail
Samstag, den 20. März 2010 um 12:00 Uhr

Elektronische Fahrtenbücher werden zum Nachweis privat veranlasster Fahrten nur dann anerkannt, wenn nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten steuerlich relevanten Daten ausgeschlossen sind (FG Münster, Urteil vom 04.02.2010 - 5 K 5046/07 E,U)

 

Im Streitfall nutzte die Klägerin ihre Betriebsfahrzeuge auch für Privatfahrten. Die Fahrzeuge waren mit Fahrdatenspeichern ausgestattet, die für jede Fahrt automatisch Datum, Uhrzeit, Fahrdauer, Tachostand und gefahrene Kilometer aufzeichneten. Art, Ziel und Zweck der Fahrt konnten dagegen manuell eingegeben werden. Die Daten wurden zunächst im Fahrdatenspeicher festgehalten und konnten mithilfe einer Software ausgelesen und auf einem externen PC gespeichert werden. Nach der Datenübertragung konnten die automatisch aufgezeichneten Daten nicht mehr verändert werden, die manuellen Eingaben hinsichtlich Art, Ziel und Zweck der Fahrt dagegen schon.

Die Klägerin legte ihrer Gewinnermittlung die mittels des elektronischen Fahrtenbuchs berechneten Privatanteile als Nutzungsentnahme zugrunde. Das Finanzamt beanstandete das Fahrtenbuch dagegen als nicht ordnungsgemäß und berücksichtigte die Privatfahrten - steuerlich nachteilig - mit der sog. 1 %-Methode.

 

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Manipulationen des Fahrtenbuchs seien nach Auffassung der Richter vorliegend nicht ausgeschlossen, da die für die Abgrenzung von privaten und betrieblichen Fahrten relevanten Daten (Angaben zu Art, Zweck und Ziel der Fahrten) jederzeit auch nachträglich geändert werden konnten. Insofern sei das Fahrtenbuch nicht geeignet, die zeitnahe und lückenlose Erfassung aller Daten mit hinreichender Zuverlässigkeit zu belegen.

 

Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen unter http://www.nrwe.de veröffentlicht.

 
Vorratsdatenspeicherung | ELENA ebenfalls verfassungswidrig? PDF Drucken E-Mail
Freitag, den 05. März 2010 um 18:37 Uhr

Das Urteil des BVerfG v. 2.3.2010 zur Vorratsdatenspeicherung im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung verstärkt nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) die verfassungsrechtlichen Zweifel an dem Verfahren zum elektronischen Entgeltnachweis (ELENA).

Hiernach haben Arbeitgeber - monatlich - umfangreiche Datensätze an eine zentrale Speicherstelle zu übermitteln. Hierzu gehören sowohl die Stammdaten der Arbeitnehmer und das gezahlte Entgelt als auch persönliche Angaben wie die Fehlzeiten, etwa wegen Elternzeit oder Krankheit, oder sämtliche Details einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Demgegenüber hat das BVerfG nunmehr ausdrücklich den Grundsatz der Datensparsamkeit betont. Eine umfangreiche Datenspeicherung „auf Vorrat“ komme nur zum Schutz für überragend wichtige Rechtsgüter in Betracht. Dies sei beispielsweise bei derVerfolgung von schwerwiegenden Straftaten oder der Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Menschen der Fall.

 
<< Start < Zurück 11 12 Weiter > Ende >>

Seite 11 von 12