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Finanzgericht Köln entscheidet am 7. Juli 2010 über Steueridentifikationsnummer PDF Drucken E-Mail
Montag, den 05. Juli 2010 um 07:00 Uhr

lupeBeim Finanzgericht Köln sind über 170 Klagen anhängig, mit denen die Verfassungswidrigkeit der Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) geltend gemacht wird. Der zuständige 2. Senat wird am Mittwoch, den 7. Juli 2010, ab 10.30 Uhr, vier Musterfälle öffentlich verhandeln. Nach Auffassung der Kläger bereite die bundeseinheitliche Steuer-ID den Weg zum "gläsernen Bürger". Dies zeige sich auch daran, dass selbst Babies unmittelbar nach der Geburt mit Post vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Steuer-ID erhalten. Außerdem wird die "Nummerierung" der Menschen als "Personenkennzeichen" aus religiösen Gründen abgelehnt.

 

In den zu verhandelnden Fällen klagen u.a. Eltern für ihre minderjährigen Kinder, wobei eines bei Erhalt der Steuer-ID im August 2008 erst neun Monate alt war. Bei seiner Entscheidung wird der 2. Senat insbesondere das Freiheitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung gegen die Verpflichtung des Staates zur gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerbürger  abzuwägen haben. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund des vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bereits häufiger angemahnten Vollzugsdefizits bei der Steuererhebung. Teilt das Gericht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger, wird es das Klageverfahren aussetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen. Abzuwarten bleibt auch, ob der Senat eine Unerscheidung zwischen Erwachsenen und Kindern bzw. Neugeborenen für erforderlich hält.

 

Die Steuer-ID wird seit dem 1. August  2008 vom BZSt in Bonn an alle Einwohner versandt (§ 139b AO). Deutschland folgt damit dem Beispiel vieler Nachbarn in der Europäischen Union. Die Einführung der Steuer-ID soll das Besteuerungsverfahren vereinfachen und Bürokratie abbauen. Hierzu erhält das zuständige BZSt von allen Meldebehörden elektronisch die im Melderegister gespeicherten Daten. Daneben werden u.a.  lohnsteuererhebliche Daten, wie z.B. Religionszugehörigkeit, Krankenversicherungsbeiträge, Zahl der Lohnsteuerkarten und Kinder mit ihren Steuer-ID gespeichert (§ 39e EStG). Die Steuer-ID hat elf Ziffern, aus denen keine Rückschlüsse auf den Steuerpflichtigen gezogen werden können.

 

Quelle: Pressemitteilung vom 02. Juli 2010 des Finanzgericht Köln

 
Werbung eines Profi-Fußballers für den DFB ist gewerbliche Tätigkeit PDF Drucken E-Mail
Montag, den 28. Juni 2010 um 17:00 Uhr

fussballDie Einkünfte eines Fußballnationalspielers, die er für die Teilnahme an Werbemaßnahmen des DFB erzielt, unterliegen der Gewerbesteuer (FG Münster, Urteil vom 16.04.2010 - 14 K 116/06 G).

 

Der Kläger war als Profifußballer bei einem Bundesligaverein unter Vertrag. Als Mitglied der deutschen Nationalmannschaft nahm er im Zusammenhang mit der WM 2002 an Werbemaßnahmen des DFB teil. Die hierfür gezahlte Vergütung sah er als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und damit als nicht gewerbesteuerpflichtig an. Er begründete dies insbesondere damit, dass sein Arbeitgeber aufgrund der Verbandsstatuten verpflichtet sei, ihn für die Nationalmannschaft abzustellen. Er selbst sei aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet, einer entsprechenden Weisung seines Vereins nachzukommen. Seine Tätigkeit für den DFB übe er daher nicht selbstständig und damit nicht gewerblich aus. Zudem habe er sich der Teilnahme an den Werbeveranstaltungen faktisch nicht entziehen können. Eine Weigerung hätte bedeutet, ganz auf die Zugehörigkeit zur Nationalmannschaft zu verzichten.

 

Die Richter des Finanzgerichts Münster teilten diese Auffassung nicht. Der Kläger sei gewerblich, insbesondere selbstständig tätig gewesen. Er habe sich gegenüber dem DFB bereit erklärt, an entsprechenden Veranstaltungen des DFB teilzunehmen und sei dieser Verpflichtung auch nachgekommen. Er sei weder aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit seinem Verein noch aufgrund anderer Regelungen, wie z.B. des Grundlagenvertrages zwischen dem Ligaverband und dem DFB, zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen verpflichtet gewesen. Auch habe der faktische Druck, bei Nichtteilnahme an entsprechenden Werbeveranstaltungen des DFB keine Berufung mehr in die Nationalmannschaft zu erhalten, nicht die freie Willensentscheidung des Klägers überlagert.

 

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

Quelle: Pressemitteilung des FG Münster vom 15.06.2010.

(FG Münster, 16.04.2010 - 14 K 116/06 G)

 
Verlängerung des Zeitraumes für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes PDF Drucken E-Mail
Freitag, den 18. Juni 2010 um 07:00 Uhr

kindergeldNach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Mai 2010 III R 4/10 verlängert sich die Altersgrenze, bis zu der für Kinder in Ausbildung Kindergeld gewährt wird, auch dann um die gesamte Dauer der Zivildienstzeit, wenn der Dienst nicht an einem Monatsersten begonnen hat und deshalb im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen worden ist.

 

Der entschiedene Fall betraf den Kindergeldanspruch für einen Studenten, der vom 4. August 2003 bis zum 31. Mai 2004 Zivildienst geleistet hatte und für den sein Vater, der Kläger, im August 2003 noch Kindergeld erhalten hatte. Die Familienkasse zahlte Kindergeld über die gesetzliche Altersgrenze von 25 Jahren hinaus nur für weitere neun Monate, obwohl der Zivildienst zehn Monate gedauert hatte. Dabei ging sie in Übereinstimmung mit ihrer Dienstanweisung davon aus, dass durch die Kindergeldzahlung für den ersten Dienstmonat dieser bereits abgegolten sei.

 

Der BFH hat es dagegen abgelehnt, den Gesetzeswortlaut zu Lasten der Kindergeldberechtigten einzuschränken. Er hatte bereits mit Urteil vom 27. August 2008 III R 88/07 (BFH/NV 2009, 132) entschieden, dass ein studierendes Kind auch dann über die Altersgrenze hinaus für die Dauer des geleisteten Wehrdienstes berücksichtigt wird, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten worden war und der Kindergeldberechtigte daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen hatte. Die Verwaltung hatte dieses Urteil jedoch nicht angewandt.

 

Quelle: Pressemitteilung und Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.05.10 (III R 4/10)

 
Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit PDF Drucken E-Mail
Mittwoch, den 16. Juni 2010 um 07:00 Uhr

selbstanzeigeEine strafbefreiende Selbstanzeige setzt voraus, dass der Täter vollständige und richtige Angaben zu allen von ihm hinterzogenen Steuern macht. Eine Teilselbstanzeige, mit der er lediglich die hinterzogenen Steuern nacherklärt, deren Entdeckung er fürchtet, reicht nicht aus (BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - 1 StR 577/09).

 

Im Streitfall war der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung und Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Neben dem Betrugsdelikt hatte er es unterlassen, für das Jahr 2000 eine Einkommensteuererklärung abzugeben und somit Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag i.H.v. rund 5,8 Mio. DM hinterzogen.

 

Gegen seine Verurteilung legte der Angeklagte Revision ein und machte u.a. geltend, er hätte nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden dürfen, weil er im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme noch wirksam Selbstanzeige erstattet und die von ihm hinterzogenen Steuern nachbezahlt habe.

 

Dem folgten die Richter des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht.

 
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