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Anspruch natürlicher Personen auf Erteilung einer Umsatzsteuernummer |
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Freitag, den 23. Juli 2010 um 07:00 Uhr |
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Mit Schreiben vom 01.07.2010 (IV D 3 - S7420/07/10061 :002) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Anwendung eines BFH-Urteils Stellung genommen, in dem es um den Anspruch einer natürlichen Person auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke geht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 23.09.2009 (Az.: II R 66/07) entschieden, dass einer natürlichen Person, die durch Anmeldung eines Gewerbes die ernsthafte Absicht bekundet, unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 2 Umsatzsteuergesetz - UStG) tätig zu werden, auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen ist. Etwas anderes soll nur in Fällen offensichtlichen Umsatzsteuerbetrugs gelten.
Die Finanzverwaltung weist in dem BMF-Schreiben darauf hin, dass sie die bisherige einheitliche Verwaltungspraxis von Bund und Ländern beibehält. Hiernach würden Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung auf Schlüssigkeit und Ernsthaftigkeit überprüft. Sofern Zweifel an der Existenz des Unternehmens bestehen, seien weitere Maßnahmen, wie z.B. die Vorlage weiterer Unterlagen oder die Durchführung einer unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, erforderlich. Diese Verwaltungspraxis diene dem Interesse der Sicherung des Umsatzsteueraufkommens.
Die Finanzverwaltung weist in ihrem Schreiben weiter darauf hin, dass allein die Erklärung des Antragstellers, ein selbstständiges, gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen, nicht ausreichend sei. Das Finanzamt habe - auch unter Beachtung des o.g. BFH-Urteils - Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung zeitnah und umfassend zu prüfen.
Das BMF greift in dem Schreiben ferner die Konstellation eines Missbrauchsfalls auf, der in dem BFH-Urteil genannt wird und zu einer Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Umsatzsteuernummer führt. Es geht hierbei um Sachverhalte, in denen offenkundig das Ziel verfolgt wird, den Vorsteuerabzug unrechtmäßig für Leistungen, die zu privaten Zwecken bezogen wurden, in Anspruch zu nehmen. In diesem Zusammenhang stellt die Finanzverwaltung klar, dass sich der Missbrauch nicht auf solche Fälle beschränke.
Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.
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Haftung des Arbeitgebers für vom Angestellten hinterzogene Lohnsteuer |
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Montag, den 19. Juli 2010 um 07:00 Uhr |
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Werden von einer Arbeitnehmerin aufgrund einer Steuerhinterziehung zu geringe Lohnsteuerbeträge angemeldet und abgeführt, so haftet der Arbeitgeber hierfür (BFH, Urteil vom 21.04.2010 - VI R 29/08).
Für die Lohnbuchhaltung der Klägerin, einer GmbH, war eine Personalleiterin zuständig. Die Personalleiterin manipulierte ihre eigenen Gehaltsabrechnungen, wodurch sie zu wenig Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Lohnkirchensteuer an das Finanzamt abführte. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung waren die Manipulationen nicht aufgefallen, stattdessen zeigte die Klägerin später dem Finanzamt gegenüber an, dass von der Angestellten zu geringe Lohnsteuerabzugsbeträge einbehalten worden waren. Das Finanzamt nahm die Klägerin für diese Beträge als Haftungsschuldnerin in Anspruch.
Einspruch und Klage der Klägerin blieben erfolglos, auch die Revision wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) zurückgewiesen.
Der Arbeitgeber haftet für Lohnsteuer, die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird. Eine solche Haftung ist dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber dem Finanzamt unverzüglich anzeigt, dass er von seinem Recht zur Änderung des Lohnsteuereinbehalts keinen Gebrauch macht oder machen kann . Die Richter stellen in ihrem Urteil fest, dass ein solcher Haftungsausschluss die Berechtigung zur Korrektur des Lohnsteuereinbehalts auf Seiten des Arbeitgebers voraussetzt. Allein die Information über den fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt gegenüber dem Finanzamt reiche dafür nicht aus. Im vorliegenden Fall sei eine solche Korrekturberechtigung nach den gesetzlichen Vorgaben nicht gegeben. Die hier in Betracht kommende Variante einer solchen Berechtigung, bei der ein Arbeitgeber nachträglich Lohnsteuer einbehalten kann, wenn er erkennt , dass der bisherige Lohnsteuereinbehalt nicht ordnungsgemäß war, greife im vorliegenden Fall nicht. Ein solches "Erkennen" sei bei einem vorsätzlich fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt ausgeschlossen. Die Klägerin kann sich nach Ansicht der Richter nicht auf mangelnde eigene Kenntnis berufen, da sie sich das Wissen ihres Vertreters (hier: der Personalleiterin) zurechnen lassen müsse. Dieses Wissen sei bei einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung klar gegeben.
Ein wesentlicher Aspekt des Urteils ist in der Aussage zu sehen, dass sich ein Arbeitgeber seiner Verantwortung nicht entziehen kann, indem er seine Pflichten nicht in eigener Person, sondern durch Dritte erfüllt.
BFH, 21.04.2010 - VI R 29/08
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Neuregelung des Kindergeldes für Ausländer ist verfassungsgemäß |
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Montag, den 12. Juli 2010 um 07:00 Uhr |
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Die am 01.01.2006 in Kraft getretene Neuregelung des Kindergeldes für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer ist verfassungsgemäß (BFH, Urteil vom 28.04.2010 - III R 1/08).
Nicht freizügigkeitsberechtigt sind insbesondere Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind. Diese benötigen für ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik einen sog. Aufenthaltstitel (z.B. eine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis). Unter welchen Voraussetzungen ihnen Kindergeld zusteht, hängt von der Art des Aufenthaltstitels ab. Bei bestimmten Aufenthaltserlaubnissen ist für den Bezug von Kindergeld erforderlich, dass sich der Kindergeldberechtigte seit drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und unter anderem mit Berechtigung erwerbstätig ist. Im vorliegenden Rechtsstreit besaß die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Klägerin, die von Sozialleistungen lebte, nur eine solche Aufenthaltserlaubnis. Da sie nicht erwerbstätig war, lehnte der BFH dem Gesetzeswortlaut entsprechend die Gewährung von Kindergeld für die Kinder der Klägerin ab.
Das Bundessozialgericht hält die wortgleiche Regelung beim Erziehungsgeld , die sich im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit ebenfalls findet, für verfassungswidrig und hat deshalb das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen (Beschlüsse vom 03.12.2009 - B 10 EG 5/08 R, B 10 EG 6/08 R und B 10 EG 7/08 R). Wegen der Unterschiede von Erziehungs- und Kindergeld, die nach Ansicht des BFH zu einer unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Beurteilung führen, hielt es der BFH nicht für erforderlich, die Entscheidung des BVerfG in den o.g. Verfahren abzuwarten. Das Kindergeld werde anders als das Erziehungsgeld als Einkommen auf die Sozialleistungen angerechnet. Die Zahlung von Kindergeld würde deshalb bei einem von Sozialleistungen lebenden Ausländer nicht zu einem finanziellen Vorteil führen. Selbst wenn das BVerfG die Erziehungsgeldregelung für Ausländer für verfassungswidrig erklären und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung für die Vergangenheit gezwungen sein sollte, bestünde für den Gesetzgeber kein Anlass, die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ebenfalls zu ändern.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 30.06.2010
(BFH, 28.04.2010 - III R 1/08)
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Steuerliche Anerkennung eines Ehegattenmietverhältnisses |
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Mittwoch, den 07. Juli 2010 um 07:00 Uhr |
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Ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen ist nur dann steuerlich anzuerkennen, wenn es einem Fremdvergleich standhält. Wird es nicht tatsächlich durchgeführt, z.B. weil die Miete zeitnah an den Ehegatten zurückgezahlt wird, scheidet eine steuerliche Anerkennung aus (FG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2010 - 1 K 292/09/E).
Im Streitfall vermietete der Kläger - ein sowohl selbstständig als auch nichtselbstständig tätiger Arzt - einen Anbau des gemeinsamen Einfamilienhauses an seine Ehefrau, die hierin in geringem Umfang als Psychotherapeutin selbstständig tätig war. Den Anbau hatte der Kläger beim Kauf des Grundstücks allein angeschafft. Die Mietzahlungen i.H.v. 420 EUR wurden von der Ehefrau monatlich von ihrem betrieblichen Konto auf das Konto des Ehemannes überwiesen. Von diesem Konto überwies der Ehemann alle drei Monate in etwa die dreifache Monatsmiete auf ein anderes Konto der Ehefrau. Alle drei Konten wurden bei verschiedenen Banken unterhalten. Das beklagte Finanzamt erkannte beim Ehemann die von ihm geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung und bei der Ehefrau die von ihr geltend gemachten Betriebsausgaben nicht an.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Nach Auffassung der Richter hält der zwischen den Eheleuten geschlossene Mietvertrag einem Fremdvergleich nicht stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) stehe es zwar auch nahen Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind. Verträge zwischen Ehegatten oder anderen nahen Angehörigen könnten allerdings nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn sie eindeutig und ernstlich vereinbart sind, entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden und die Vertragsbedingungen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht bereits Bedenken, ob die Eheleute den Gegenstand des Mietverhältnisses hinreichend klar und eindeutig vereinbart hatten. Angaben zu Adresse, Standort auf dem Grundstück, Anzahl der Räume, mit/ohne WC und Größe der Praxis habe der Mietvertrag nämlich nicht enthalten. Auch stimmten der im Mietvertrag vereinbarte Beginn und der tatsächliche Beginn des Mietverhältnisses nicht überein. Letztlich sei es hierauf jedoch nicht angekommen. Denn das Mietverhältnis sei im Streitjahr nicht wie vereinbart durchgeführt worden, da die Miete nach dem Eingang alsbald wieder an die Ehefrau zurückzahlt worden war, ohne dass der Ehemann (und Vermieter) dazu aus anderen Rechtsgründen verpflichtet gewesen sei.
(FG Düsseldorf, 25.06.2010 - 1 K 292/09/E).
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